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I. Allgemeines 1. Zweck der Vorschrift

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Die DSGVO enthält in Art. 5 Abs. 1 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, an denen sich jeder Datenverarbeitungsvorgang im Anwendungsbereich der Verordnung messen lassen muss.1 Gegenüber den bereits im BDSG a.F. angelegten Verarbeitungsgrundsätzen,2 die eher als abstrakte Leitmotive formuliert waren und deren Missachtung keine Ordnungswidrigkeit gem. § 43 Abs. 1, 2 BDSG a.F. darstellte, erwachsen aus den Prinzipien des Art. 5 Abs. 1 DSGVO nunmehr auch konkrete Verpflichtungen. Zwar ordnet Art. 5 Abs. 1 DSGVO keine unmittelbare Rechtsfolge an; ein Verstoß gegen die dort aufgezählten allgemeinen Strukturprinzipien3 kann gleichwohl gem. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO (siehe Art. 83 Rn. 139) mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 20 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens i.H.v. bis zu 4 % seines weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden (vgl. dazu Rn. 7). Insofern haben die Verarbeitungsgrundsätze im Rahmen der DSGVO eine deutliche Aufwertung erfahren und erheblich an Bedeutung gewonnen.

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Nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze des Abs. 1 nachweisen können. Gelingt dieser Nachweis nicht, droht ebenfalls eine Geldbuße nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO.

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