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III. Zusammenhängende Begriffe

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Vom Begriff des Völkerrechts sind einige mit diesem zusammenhängende Begriffe abzugrenzen. Als Völkercourtoisie (Völkersitte, comitas gentium) bezeichnet man Verhaltensstandards in den internationalen Beziehungen, die zwar in aller Regel beachtet werden, die aber nicht völkerrechtlich vorgeschrieben sind (zB das diplomatische Zeremoniell).

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Das interne Organisationsrecht internationaler Organisationen (auch internes Staatengemeinschaftsrecht genannt) ist das für den internen Bereich erlassene Recht (zB Geschäftsordnungen der Organe, Verwaltungsrecht und Prozessrecht der Beamten und Bediensteten internationaler Organisationen). Dessen Qualifizierung als Völkerrecht ist umstritten (s. Rn 513).

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Der Begriff des Internationalen Rechts hat sich in der deutschen (Völker-)Rechtslehre nicht etabliert. Materien wie das Internationale Privatrecht oder das Internationale Strafrecht gehören zum Kollisionsrecht, welches dem inländischen Recht zuzuordnen ist (s. zB Art. 3 ff EGBGB, § 3 bis § 7 StGB). Es regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung, insbesondere das auf den Sachverhalt jeweils anwendbare nationale Recht.

§ 1 Begriffsbestimmung › A. Völkerrecht › IV. Literatur

Staatsrecht III

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