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II. Der Begriff des Europarechts im GG und in den Länderverfassungen

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Das GG verwendet den Begriff des Europarechts nicht. Hingegen kommt der Begriff der Europäischen Union in Art. 16, Art. 23, Art. 45, Art. 50, Art. 52, Art. 88, Art. 104a und Art. 109a GG vor. Außerdem findet sich in Art. 16a, Art. 28, Art. 87d, Art. 106, Art. 108 und Art. 109 GG nach wie vor der Begriff der Europäischen Gemeinschaft(en). Bezüglich Art. 28 GG handelt es sich der Sache nach um einen Verweis auf Art. 20 Abs. 1 AEUV.

Die Art. 20 ff AEUV behandeln die sog. Unionsbürgerschaft. Sie gibt den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU eine Reihe von Rechten, ohne die nationale Staatsangehörigkeit zu berühren. Dazu zählen ua das Aufenthaltsrecht (Art. 21 Abs. 1 AEUV); das aktive und passive Kommunalwahlrecht, das Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 22 Abs. 1 AEUV); das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament im jeweiligen Wohnsitzstaat (Art. 22 Abs. 2 AEUV); der Anspruch auf diplomatischen und konsularischen Schutz in fremden Staaten durch jeden Mitgliedstaat der EU (Art. 23 Abs. 1 AEUV); das Recht auf eine Bürgerinitiative (Art. 11 Abs. 4 EUV, Art. 24 Abs. 1 AEUV); das Petitionsrecht (Art. 24 Abs. 2 AEUV, Art. 227 AEUV); das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten des Europäischen Parlaments zu wenden (Art. 24 Abs. 3 AEUV, Art. 228 AEUV) sowie das Recht auf die eigene Sprache (Art. 24 Abs. 4 AEUV).

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Auch in den Länderverfassungen wird der Begriff des Europarechts nicht verwendet. Der Begriff der Europäischen Gemeinschaft(en) findet sich hingegen vereinzelt in Länderverfassungen, so in Art. 72 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Baden-Württemberg, Art. 65 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Hamburg, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern, Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Niedersachsen, Art. 60 Abs. 2 Satz 1 und Art. 64 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes sowie in Art. 67 Abs. 4 der Verfassung von Thüringen. Auch hier handelt es sich der Sache nach jeweils um einen Verweis auf die EU.

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Der Begriff der Europäischen Union findet sich in zahlreichen Länderverfassungen, so in Art. 34a Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung von Baden-Württemberg, Art. 70 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Bayern, Art. 94 Satz 2 der Verfassung von Brandenburg, Art. 50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 70 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin, Art. 79 Abs. 2, Art. 131c Satz 2 der Verfassung von Bremen, Art. 31 Abs. 1 Nr 5 der Verfassung von Hamburg, Art. 35a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 52 Abs. 4 der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Nordrhein-Westfalen, Art. 19a, Art. 50 Abs. 1 Satz 2, Art. 74a Satz 1 und Satz 2, Art. 89b Abs. 1 Nr 7 der Verfassung von Rheinland-Pfalz, Art. 76a Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Sachsen-Anhalt, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 67 Abs. 3 der Verfassung von Schleswig Holstein.

§ 1 Begriffsbestimmung › B. Europarecht › III. Literatur

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