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A. Völkerrecht und nationales Recht
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Fall 2:
Die Bundesrepublik schließt ordnungsgemäß einen völkerrechtlichen Vertrag mit dem Staat A. Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag wird im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem BVerfG angefochten. Das BVerfG erklärt das Gesetz für nichtig. Als der Staat A einige Zeit später eine Verletzung des Vertrages durch die Bundesrepublik geltend macht, antwortet der Bundesaußenminister, dass das BVerfG das Zustimmungsgesetz wegen Nichtigkeit aufgehoben habe und die Bundesorgane daher den Vertrag nicht mehr einhalten durften. Der Staat A entgegnet, dass ihm das gleichgültig sei. Er habe den Vertrag schließlich mit der Bundesrepublik und nicht mit dem BVerfG abgeschlossen. Der Vertrag sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen und daher verbindlich. Wer hat Recht?
Lösung: Rn 56 (vgl auch Rn 59)
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Bei der Frage des Verhältnisses des Völkerrechts zum nationalen Recht werden im Wesentlichen zwei Theorien vertreten, die als Monismus und Dualismus bezeichnet werden.
§ 2 Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht › A. Völkerrecht und nationales Recht › I. Monismus