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§ 2 Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht

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Inhaltsverzeichnis

A. Völkerrecht und nationales Recht

B. Europarecht und nationales Recht

C. „Offene Staatlichkeit“

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Die Frage des Verhältnisses von Völkerrecht und Europarecht zum nationalen Recht ist im Grunde genommen die Frage danach, welches Recht im Konfliktfall vorgeht. Das Völkerrecht gibt darauf keine klare Antwort, weshalb sich die Diskussion über sein Verhältnis zum nationalen Recht auf die theoretische Ebene verlagert hat. Welchem theoretischen Modell die Staaten folgen wollen, bleibt ihnen überlassen. In diesem Sinne hat auch das BVerfG entschieden, dass

„es das Völkerrecht den Staaten [überlässt], die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer Kollision zwischen einem völkerrechtlichen Vertrag und einem Gesetz nach den entsprechenden Rang- und Kollisionsregeln des nationalen Rechts zu regeln und dem nationalen Recht den Vorrang einzuräumen“ (BVerfGE 141, S. 1 ff, 25).

Demgegenüber gehen der EuGH und die hL beim Europarecht im engeren Sinn (Unionsrecht) davon aus, dass die Rangfrage gegenüber dem nationalen Recht im Unionsrecht selbst geregelt sei, sodass sich die Diskussion hier auf die positivrechtliche Ebene konzentriert.

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