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I. Monismus

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Der Monismus geht von einer Einheit von Völkerrecht und nationalem Recht aus (vertreten zB von Kelsen). Die Begründungen dafür sind unterschiedlich, laufen aber gemeinsam darauf hinaus, dass aus naturrechtlichen, rechtstheoretischen oder logischen Gründen Völkerrecht und nationales Recht nur als Einheit gesehen werden können. Verdross nannte dies die „Einheit des rechtlichen Weltbildes“. Wenn aber diese Einheit besteht, dann muss eine der beiden Rechtsordnungen vorgehen. Das bedeutet eine hierarchische Gliederung und die Ableitung der einen Rechtsordnung aus der anderen. Denn es kann keine einheitliche Rechtsordnung geben, in der Widersprüche nicht aufgelöst werden. Innerhalb des Monismus gibt es zwei verschiedene Lehren, je nachdem, welcher Rechtsordnung der Vorrang eingeräumt wird.

Staatsrecht III

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