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1. Regelungen zur Satzung in der SE-VO
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Die SE-VO enthält keinen besonderen Abschnitt über die Satzung, sondern sieht bei den einzelnen Regelungen über die innere Struktur der SE jeweils Regelungsoptionen oder -aufträge vor, die durch die Satzung ausgeübt werden können bzw. ausgeübt werden müssen.
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Allerdings sind die Regelungen zur Satzung der SE in der SE-VO keineswegs erschöpfend, sondern beschränken sich auf verschiedene Einzelaspekte. Damit weicht die SE-VO deutlich von den Kommissionsentwürfen von 1970[1] und 1975 ab, die unter Ausschluss des nationalen Aktienrechts ein nahezu in sich geschlossenes Regelungssystem vorhielten.[2] Der 9. Erwägungsgrund der SE-VO begründet dieses andere Regelungskonzept der SE-VO mit den Fortschritten bei der Angleichung des nationalen Gesellschaftsrechts. Auch wenn seit 1975 erhebliche Angleichungen in den Mitgliedstaaten vollzogen wurden, führt die nun von der SE-VO gewählte Regelungssystematik in der Sache dazu, dass es keine einheitliche SE gibt, sondern 31 verschiedene SE nationaler Prägung.