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2. Regelungssystematik und Normenhierarchie
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Da sich die SE-VO darauf beschränkt, Teilbereiche mehr oder weniger umfassend zu regeln, stellt sich zwangsläufig die Frage, was in den nicht bzw. nur teilweise von der SE-VO geregelten Bereichen gilt. Die Antwort auf diese Frage liefert Art. 9 Abs. 1 SE-VO, der eine fünfstufige Normenhierarchie etabliert.[3] Ranghöchste Rechtsquelle für die SE ist die SE-VO. Dies verwundert nicht weiter, da nach europäischem Recht ohnehin dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem mitgliedschaftlichen Recht gebührt.[4] Soweit die SE-VO keine Regelungen vorsieht, greift subsidiär die Satzung der SE, soweit die SE-VO eine Satzungsbestimmung ausdrücklich zulässt (Art. 9 Abs. 1 b SE-VO). Damit hat der Verordnungsgeber dem Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, Regelungen in die Satzung aufzunehmen, die nationalem Recht, also insbesondere deutschem Aktienrecht, vorgehen. Diese – auf den ersten Blick ungewöhnliche – Regelungssystematik (Vorrang der Satzung vor nationalem Gesetzesrecht) ist letztlich dem Primat der SE-VO geschuldet und greift nur in einigen wenigen Fällen.[5]
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Auf der dritten Hierarchiestufe folgen sodann die Rechtsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die SE eingeführt wurden, also namentlich in Deutschland das SEAG (Art. 9 Abs. 1 c i SE-VO). Enthält auch das in Bezug auf die SE verabschiedete Recht keine einschlägigen Regelungen, greift auf der vierten Stufe das nationale Aktienrecht (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO). Auch wenn das deutsche Aktienrecht in der Hierarchiestufe erst an vorletzter Stelle Geltung beansprucht, wird die SE mit Sitz in Deutschland gleichwohl maßgeblich vom deutschen Aktienrecht mit geprägt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die SE-VO (und damit gleichsam die dort enthaltenen Ermächtigungen an den Satzungsgeber bzw. an den nationalen Gesetzgeber) nur Teilbereiche der SE umfasst. Hinsichtlich des ungeregelten Bereichs verbleibt es beim deutschen Aktienrecht. Auf der letzten und fünften Hierarchiestufe folgt sodann die Satzung der SE. Den Verweis auf die Satzung hätte es im deutschen Recht eigentlich nicht bedurft, da dieses Ergebnis auch über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 23 Abs. 5 AktG erreicht würde.
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Diese – schon in der theoretischen Darstellung – komplexe Normenhierarchie wirft immer wieder die Frage auf, wie weit der Regelungsbereich der einzelnen Hierarchieebenen reicht. Denn erst dann, wenn auf einer Ebene eine Rechtsfrage ungeregelt ist, können die nachgelagerten Hierarchieebenen zur Anwendung gebracht werden. Zusätzlich wird die Situation dadurch verkompliziert, dass auch auf den einzelnen Hierarchieebenen Regelungslücken ggf. im Wege der Analogie geschlossen werden können.[6] Die Frage der Normenhierarchie wird im Folgenden anhand der jeweiligen Problemkreise vertieft.