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3. Sprache

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Die Satzung der SE kann in der Sprache des Sitzstaates oder aber auch in jeder anderen Sprache abgefasst werden.[7] Eine Abfassung etwa in Englisch bietet sich beispielsweise wegen der Internationalität der SE an. Zu beachten ist lediglich, dass der beurkundende Notar entsprechend sprachkundig ist (§ 5 Abs. 2 S. 2 BeurkG) und für die Handelsregisteranmeldung eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden muss.[8] Dies ermöglicht es, die Satzungen innerhalb eines europäischen Konzerns auch sprachlich zu vereinheitlichen.

4I › 4. Satzungsstrenge

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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