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6. Folgen bei Satzungsmängeln

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Die SE-VO enthält keine Regelungen zu den Rechtsfolgen von Satzungsmängeln.[23] Dementsprechend greift über die Generalverweisung in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO nationales Aktienrecht ein.[24]

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Nach diesem ist bei Mängeln der Satzung danach zu unterscheiden, ob der Mangel vor oder nach Eintragung entdeckt wird. Das Registergericht hat nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 38 Abs. 1 S. 1 AktG bzw. im Fall der Verschmelzung nach Art. 26 Abs. 1 SE-VO vor der Eintragung die ordnungsgemäße Errichtung bzw. die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung zu prüfen.[25] Liegt ein Mangel in der Satzung vor, hat es die Eintragung abzulehnen. Handelt es sich um einen heilbaren Mangel, hat das Registergericht die Möglichkeit einer Zwischenverfügung.[26]

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Bei Mängeln, die erst erkannt werden, nachdem die Gesellschaft bereits eingetragen wurde, ist nach der Art des Mangels zu unterscheiden: Die in § 275 AktG genannten Mängel (keine Bestimmung über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens bzw. unwirksame Bestimmungen über den Gegenstand) können über das Klageverfahren nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG geltend gemacht werden und können zur Abwicklung der SE nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 277 AktG führen. Klagebefugt sind allerdings nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG lediglich Organmitglieder (Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und wohl auch die geschäftsführenden Direktoren[27]) oder Aktionäre. Außerdem gilt die Ausschlussfrist von drei Jahren seit Eintragung der SE bzw. der entsprechenden Satzungsbestimmung. In den Fällen des § 275 AktG kommt alternativ auch eine Löschung von Amts wegen nach § 397 Abs. 1 FamFG in Betracht.

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Soweit die Satzung der SE keine Regelung zur Firma und zum Sitz der Gesellschaft (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG), keine wesentlichen Angaben zur Zerlegung des Grundkapitals (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG), keine Bestimmung zu der Frage, ob es sich um Inhaber oder Namensaktien handelt (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG), oder keine Angaben über die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird (§ 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG), enthalten sollte, kann das Amtslöschungsverfahren nach § 399 FamFG eingeleitet werden.[28]

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Für sämtliche anderen Verstöße sieht das deutsche Recht nur die präventive Registerkontrolle vor. Wurde die Gesellschaft eingetragen, genießt sie insoweit Bestandsschutz.[29] Da es sich bei den vorgenannten Verfahren nach dem FamFG um hoheitliche Eingriffsrechte handelt, fehlt es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Zum Teil wird zwar im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung der erforderlichen Verhandlungen zwischen Arbeitnehmern und der Leitung anderes vertreten.[30] Allerdings fehlt es insoweit an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

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Noch ungeklärt ist das Verhältnis von §§ 275 AktG, 397, 399 FamFG und Art. 30 S. 1 SE-VO. Art. 30 S. 1 SE-VO gewährt der Verschmelzung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 SE-VO einen gewissen Bestandstandschutz. Nach dieser Vorschrift kann eine Verschmelzung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 SE-VO nach der Eintragung nicht mehr für nichtig erklärt werden. Ob diese Heilungswirkung sämtliche Satzungsmängel erfasst, ist aber zweifelhaft, da nur die Verschmelzung an sich und nicht der Bestand der Gesellschaft von der Nichtigkeitsfolge ausgenommen sind.[31]

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