Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 275
Оглавление4 › II. Firma
1. Anwendbares Recht
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In Bezug auf die Firma der SE beschränkt sich die SE-VO auf eine Regelung in Bezug auf den Rechtsformzusatz. Dem Zusatz „SE“ wird in Art. 11 SE-VO zwingende Exklusivität zugeschrieben. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Firma nach dem jeweiligen nationalen Recht des Sitzstaates (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO).[1]
2. Kennzeichnung der Rechtsform
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Bei der Wahl der Firma ist zu beachten, dass die SE ihrer Firma gem. Art. 11 Abs. 1 SE-VO den Rechtsformzusatz „SE“ voran- oder nachzustellen hat. Selbst wenn eine Stellung in der Mitte der Firma nach nationalem Recht des Sitzstaates erlaubt sein sollte, würde dieser nationalen Bestimmung Art. 11 Abs. 1 SE-VO vorgehen (Art. 9 Abs. 1 a SE-VO).[2] Ziel dieser einheitlichen Kennzeichnungspflicht ist unter anderem auch die Information des Rechtsverkehrs – es soll europaweit klar sein, was der Rechtsformzusatz bedeutet und wo dieser in der Firmierung aufzunehmen ist.[3] Dementsprechend untersagt Art. 11 Abs. 2 SE-VO anderen Gesellschaftsformen die Nutzung des Zusatzes „SE“.
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Von dieser Exklusivität macht Art. 11 Abs. 3 SE-VO eine Ausnahme. Gesellschaften, die bereits vor Inkrafttreten der SE-VO eingetragen waren oder sonstigen juristischen Personen, bei denen in der Firma der Bestandteil „SE“ enthalten war, wird Bestandsschutz gewährt.[4] Stichtag für den Beginn des Bestandschutzes ist der 8.10.2004 (Art. 70 SE-VO). Eine zeitliche Befristung ist nicht vorgesehen.[5] Nicht in den Genuss dieses Bestandschutzes kommen allerdings Einzelkaufleute und (mangels Eintragung) BGB-Gesellschaften, nicht eingetragene Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts.[6]
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Anders als in § 4 AktG für die AG geregelt, ist es auch nicht gestattet, die Abkürzung SE durch die Langform „Societas Europaea“ zu ersetzen. Lediglich als weiteren Zusatz neben der zwingenden Rechtsformkennzeichnung „SE“ kann in die Firma die Bezeichnung „Societas Europaea“ aufgenommen werden.[7] Obligatorisch ist des Weiteren, dass die lateinischen Buchstaben „SE“ als solche auch dann in die Firma aufzunehmen sind, wenn die Firma an sich nicht aus lateinischen Buchstaben besteht, also zum Beispiel in Staaten wie Griechenland oder Zypern.[8]
3. Firma
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Daneben gibt es keine weiteren firmenspezifischen Regelungen zur SE, sodass nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO die Bestimmungen des jeweiligen nationalen Rechts maßgebend sind.[9] Bei einer SE mit Sitz in Deutschland richtet sich die Firmierung somit aufgrund der (Form-)Kaufmannseigenschaft der SE nach den §§ 17 ff. HGB und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen.[10]
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Als Firma soll für die Gesellschaft ein Name oder eine Bezeichnung gewählt werden, der/die der Namensfunktion (Individualisierung der Gesellschaft als Inhaberin eines Unternehmens) gerecht werden kann. Hierzu genügen nach § 8 Abs. 1 HGB die Kennzeichnungsfähigkeit und Unterscheidungskraft.[11] Da wiederum auf die allgemeinen Regelungen zur AG verwiesen werden kann, sind neben einer Sachfirma, die sich an dem Unternehmensgegenstand orientiert, auch eine Personenfirma oder eine Fantasiefirma möglich, sofern das Irreführungsverbot beachtet wird.[12]
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In Betracht kommen ferner Abkürzungen oder bloße Buchstabenkombinationen, wenn damit die Individualisierung der Gesellschaft möglich ist.[13] Bildzeichen dagegen können keine Firma bilden.[14] Ebenso wenig genügt eine Firma den Anforderungen, wenn sie nur aus Ziffern und dem Rechtsformzusatz besteht.[15]
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Die Firma kann auch bei Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat, vorbehaltlich etwaiger Namenskonflikte im Zuzugsstaat, beibehalten werden.[16]
4. Folgen unzulässiger Firmierung
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Auch die Rechtsfolgen einer unzulässigen Firmierung oder einer Nichtbeachtung der Anforderungen des Art. 11 SE-VO sind in der SE-VO nicht geregelt. Dementsprechend greift auch insoweit das nationale Recht (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO).[17]
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Fehlt eine Festlegung über die Firma, ist die Firmierung nichtig oder wurde gegen Art. 11 SE-VO verstoßen, besteht gem. §§ 38 Abs. 1, 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG ein Eintragungshindernis.
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Wurde die Gesellschaft gleichwohl eingetragen, kann das Amtslöschungsverfahren nach § 399 FamFG eingeleitet werden. Dementsprechend hat das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen – ggf. mit Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes[18] – aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Firmierung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[19] In Betracht kommt ferner die Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens gem. § 37 HGB.[20] Wird der Rechtsformzusatz weggelassen, droht darüber hinaus eine Rechtsscheinhaftung der Vorstände bzw. der geschäftsführenden Direktoren.[21]