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II. Große Reform 2008 – weitere Reformen
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Mit dem Gesetz sollte das Gesetz betr die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung aus dem RegE der Bundesregierung verwiesen.
Insb sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform „GmbH“ gestärkt werden. Ferner sollte der Missbrauch im Vorfeld der Insolvenz einer GmbH bekämpft werden. Hierzu wurde Folgendes vorgesehen:
– | Für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer wird ein vereinfachtes Gründungsverfahren unter Verwendung eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls vorgesehen. |
– | Die Gründung von Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben wollen, wird dadurch erleichtert, dass die erforderliche Genehmigung keine Voraussetzung mehr für die Eintragung in das HR ist. |
– | Das Recht der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird in vielen Punkten vereinfacht. So werden die Rechtsfolgen der „verdeckten Sacheinlage“ erstmals im Gesetz geregelt und auf eine reine Differenzhaftung begrenzt. Bei Darlehen der GmbH an den Gesellschafter gilt das Auszahlungsverbot nicht, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Es gibt daher keine Unterscheidung mehr zwischen kapitalersetzenden und „normalen“ Gesellschafterdarlehen. |
– | Zur Bekämpfung von Missbräuchen durch sog Firmenbestatter, die angeschlagene GmbH durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen suchen, wird die Zustellung an die GmbH in solchen Fällen erleichtert. Außerdem sind bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft auch die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Schließlich werden die Geschäftsführer zur Erstattung verpflichtet, wenn Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen mussten. |
– | Von der zunächst im Gesetzentwurf (vgl RegE) vorgeschlagenen Absenkung des Mindeststammkapitals von 25 000 EUR auf 10 000 EUR wurde abgesehen. |
– | Statt einer zunächst vorgesehenen vereinfachten Gründung durch einen beurkundungsfreien Mustergesellschaftsvertrag ist nunmehr die Gründung mittels eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls bei gleichzeitiger Änderung der Kostenordnung vorgesehen. |
– | Mit dem neuen § 55a GmbHG, der auf eine Prüfbitte des Bundesrates zurückging, wurde die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals eingeführt. |
– | Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung der „verdeckten Sacheinlage“ wurde in überarbeiteter Fassung verabschiedet. Die verdeckte Sacheinlage befreit weiterhin nicht von der Einlageverpflichtung, allerdings ist statt der bisherigen Erfüllungs- eine Anrechnungslösung vorgesehen. Danach soll der Wert der verdeckten Sacheinlage nach Eintragung der Gesellschaft in das HR per Gesetz auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet werden. Eine in Kenntnis der Sacheinlage vom Geschäftsführer abgegebene Versicherung nach § 8 GmbHG wäre falsch, das Registergericht kann die Eintragung nach § 9c GmbHG ablehnen. |
– | Die Regelungen in der InsO zum Eigenkapitalersatzrecht (§ 135 InsO) wurden aufgrund der geführten wissenschaftlichen Diskussionen um Regelungen zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ergänzt. § 135 Abs 3 InsO sieht nunmehr vor, dass hinsichtlich eines der Gesellschaft vom Gesellschafter zum Gebrauch bzw zur Ausübung überlassenen Gegenstandes der Aussonderungsanspruch im Insolvenzverfahren höchstens für eine Zeit von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist. Der Gesellschafter erhält einen im Gesetz näher geregelten Ausgleich hierfür. |
Die weiteren Änderungen wurden in der Einleitung behandelt (Rn 1).