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IV. Erkenntnisquellen für den verfolgten Zweck
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Wichtigste Erkenntnisquelle für den Richter, der die Zulässigkeit des angegebenen und verfolgten Zwecks insb bei entspr Anhaltspunkten zu prüfen hat, bildet der Gegenstand (§ 3 Abs 1 Nr 2 GmbHG) des Unternehmens, der indessen vom Zweck abzugrenzen ist (BGH BB 1977, 573; auch Wünsch GesRZ 1982, 155, 156; Scholz/Emmerich § 1 Rn 21). Das ist auch ua der Grund, weshalb sich im Gegenstand keine „Leerformeln“ antreffen lassen dürfen (su § 3 Rn 9 f; ferner etwa zB Thoma zum „Handel mit Waren aller Art“ RNotZ 2011, 413; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 7; BayObLG BB 1994, 1811 = ZIP 1994, 1528 – „Produktion und Vertrieb von Waren aller Art“). Zu beachten ist OLG Stuttgart BB 2001, 794 = NZG 2001, 417 – keine Änderung des Unternehmensgegenstands bei weitgehender Ausgliederung von Tätigkeiten, jedoch Verbleiben eines operativen Teils ohne Alibi-Charakter; ferner BayObLG GmbHR 2000, 872 = NZG 2000, 987 – Betrieb einer Klinik; Genehmigungspflicht; allerdings ist die Vorlage der Genehmigungsurkunde nach § 8 Abs 1 Nr 6 aF entfallen (Ausnahme §§ 32, 43 Abs 1 KWG – Bankgeschäfte); zu früherem Recht vgl die Bindung an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Genehmigung oder Negativattest vgl BGHZ 102, 209, 217 = GmbHR 1988, 135) – Unternehmensgegenstand ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Gebäude ausreichend: „Es reicht aus, wenn die Angaben zum Unternehmensgegenstand so konkret sind, dass die interessierten Verkehrskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will.“ – Eintragungshindernis bei Abweichen der tatsächlich allein beabsichtigten Tätigkeit vom Unternehmensgegenstand – Fehlen der ernsthaften Absicht zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes innerhalb eines absehbaren Zeitraums unter Berücksichtigung der üblichen Anlauf- und Vorlaufzeiten – Nichtigkeit des entspr Satzungsteils (BGHZ 117, 323 = GmbHR 1992, 451) – bei ernsthafter Zweckverfolgung keine Irreführung des Zusatzes „Klinik“ iSd § 18 Abs 2 HGB. Bloße Vermutungen des Registergerichts reichen nicht aus, um die Annahme eines ernsthaften Zwecks zu verneinen.
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Der „wirkliche“ Zweck ist regelmäßig nur den Gesellschaftern letztlich bekannt, während der Gegenstand ua für die Außenwelt – den Rechtsverkehr – Bedeutung hat (BayObLG BB 1994, 1811 = ZIP 1994, 1528; auch BGH BB 1981, 450 = DB 1981, 466). In diesem Zusammenhang werden folglich auch die Motive und Absichten der Gesellschafter zu berücksichtigen sein – allerdings nur dann, wenn sich für den Registerrichter Anhaltspunkte zB für Verschleierungen ergeben Scholz § 1 Rn 21 – vgl § 26 FamFG (früher § 12 FGG).
Dies bedeutet, dass sich die Unzulässigkeit des Zwecks ergeben kann aus
– | dem Gegenstand der Satzung, |
– | dem tatsächlichen Verhalten der Geschäftsführer/Gesellschafter („vorgeschobener Gegenstand“), |
– | bzw aus Gegenstand und Verhalten der Betroffenen. |
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Ausgangspunkt der registerrechtlichen Prüfung sind ua die §§ 134, 138 BGB, wobei sich § 1 GmbHG insofern zumindest im Ergebnis als eine weitgehende Wiederholung des Inhalts der genannten Vorschriften darstellt (vgl Scholz/Emmerich § 1 Rn 18). Der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich nach § 26 FamFG. Der Registerrichter hat hier nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln, sofern sich aus dem Gegenstand sowie darüber hinaus Anhaltspunkte zB aufgrund von Erklärungen, Informationen und Handlungen für einen unzulässigen Zweck ergeben; vgl BayObLG GmbHR 2000, 872 = NZG 2000, 987.
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Mit der Frage, die bis vor der Reform in § 8 Abs 1 Nr 6 (entfallen) geregelt war (Genehmigungsurkunde im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Gegenstandes), hat die in § 1 vorgesehene Schranke nichts zu tun (Ausnahme wohl §§ 32, 34 Abs 1 KWG; vgl hierzu Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 7; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 1; OLG München NZG 2009, 1031; Leitzen GmbHR 2009, 480; Weigl DNotZ 11, 169).