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VII. Die Errichtung durch eine oder mehrere Personen
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Der Gesetzgeber hatte sich schon in der Novelle 1980 dazu entschlossen, die früher unzulässige (gleichwohl durch Strohmann-Gründung häufig umgangene) „Ein-Personen-GmbH“ zuzulassen. Die diskutierte Schaffung einer besonderen Gesellschaftsform für die „personalistisch-kapitalistische“ Arbeitsweise wurde mit Recht abgelehnt. Die Novellierung hat insofern Auswirkungen auf den Gesellschaftsvertrag, die Gründung sowie auch die Gründungsprüfung (vgl §§ 2, 3, 4, 5, 7) (vgl hierzu Baumbach/Hueck § 1 Rn 49 ff; Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 14 mwN. Hinsichtlich der umfangreichen Lit wird auf den Nachweis bei Scholz/Emmerich § 1 nach Rn 24 verwiesen). Die 12. EG-RL (ABlEG Nr L 395/40 v 30.12.1989), deren Umsetzung am 1.1.1992 in Kraft getreten ist (BGBl I S 2206), hat lediglich einige geringfügige Änderungen gebracht (vgl die §§ 19 Abs 4, 35 Abs 4 und 40; iÜ Scholz/Emmerich § 1 Rn 26).
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Bei der Ein-Personen-GmbH befinden sich die Anteile in einer Hand. Im Gesetz sind einige Sonderregelungen anzutreffen, die den Gefahren dieser Gesellschaftsform entgegenwirken sollen (vgl etwa §§ 7 Abs 2 S 3; 8 Abs 2 S 2; 19 Abs 4 oder auch 60 Abs 1 Nr 5, 65 Abs 1 S 2 etc). Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die vermuteten Gefahren nicht so schwerwiegend sind, wie dies tw befürchtet worden ist (vgl zB BGH NJW 1991, 1731 – In-sich-Geschäft, Geschäftsführer wird Alleingesellschafter; LG Koblenz NJW-RR 1992, 103 verschärfte Voraussetzungen des § 7 Abs 2 S 3 von Anfang an bei Einpersonen-Gründung). Der vormalige § 8 Abs 2 S 3 (Bestellung einer Sicherheit bei Einpersonen-GmbH bei nicht voller Einzahlung der Geldeinlage) wurde gestrichen. Folglich ist auch bei der Einpersonen-GmbH mindestens ein Viertel des Nennbetrags, zumindest aber 12 500 EUR eingezahlt sind (§ 7 Abs 2). Für Unternehmergesellschaften gilt, dass volle Einzahlung vor Anmeldung vorliegen muss (§ 5a Abs 2). Grds ist bei der Ein-Personen-GmbH bei der Gründung keine Bevollmächtigung zulässig (vgl § 180 BGB – so jedenfalls LG Berlin GmbHR 1996, 123; zuletzt KG GmbHR 2012, 569; auch etwa Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 22; Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 22). Nach allgemeiner Ansicht kommt insofern keine Genehmigung in Betracht. Vielmehr ist eine Neuvornahme der Gründung erforderlich (hiergegen Hasselmann ZIP 2012, 1947 mit guten Gründen und mwN). Zur Vermeidung von Verzögerungen durch die eventuell bzw wahrscheinlich vom Registergericht verlangte Neuvornahme sollte bei der Ein-Personen-GmbH daher auf eine Vertretung verzichtet werden.
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Zur Gründung genügt eine natürliche oder juristische Person. Zulässig ist auch eine Personengesellschaft (nicht bei einer UG (haftungsbeschränkt); vgl iÜ BGHZ 32, 33; Baumbach/Hueck § 1 Rn 32 zu OHG, KG, Partnerschaft, BGB-Gesellschaft, auch zur Gründung einer Ein-Personen-GmbH – früher str, vgl insofern Scholz/Emmerich § 1 Rn 29; auch Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 14 mwN). Die mit dem Abschluss der „Satzung“ entstehende „Ein-Personen-Vor-GmbH“ wirft zwar in der Theorie erhebliche Probleme auf, führt indessen in der Praxis als Sondervermögen des Ein-Personen-Gründers nicht zu den befürchteten erheblichen Schwierigkeiten (vgl zB die Frage Teilrechtsfähigkeit der „Vor-GmbH“ und ihre Eignung als Gründungsgesellschafter einer weiteren Ein-Personen-GmbH (Scholz/Emmerich § 1 Rn 29a mwN und § 1 Rn 42 zur Rechtsnatur). Treupflicht des Einmann-Gesellschafters ggü der GmbH: verneint – BGHZ 119, 257, 262 = GmbHR 1993, 38; BGHZ 122, 333, 336 = GmbHR 1993, 427; zur stillen Beteiligung an einer GmbH: OLG Frankfurt NZG 2001, 270 – stille Beteiligung an einer GmbH – Begründung durch Vereinbarung des still Beteiligten und der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer – Zustandekommen nicht durch Gesellschafterbeschluss.
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Insofern gelten für die Unternehmergesellschaft grds keine Ausnahmen oder Besonderheiten (s auch § 5a). §§ 2 Abs 1a, 5a sehen insofern keine Besonderheit vor (vgl hierzu Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 1 f; Wilhelm DB 2007, 1510; auch Lutter BB 2006, 2; Leyendecker GmbHR 2008, 302). In der Begründung zu § 2 Abs 1a sind keine einschränkenden Hinweise ersichtlich. Allerdings dient die Unternehmergesellschaft grds „jungen“ Geschäftsgründern (Wachter Gründung einer GmbH nach dem MoMiG, GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 36). Von hieraus ergeben sich von der Sache her Einschränkungen, da diese Gesellschaftsform grds nur für natürliche Personen gedacht ist. Allerdings ist die Unternehmergesellschaft nicht auf diesen Personenkreis beschränkt (auch juristische Personen). Wird die Unternehmergesellschaft mit einer individuellen Satzung errichtet, gelten insofern keine Besonderheiten (Wachter aaO). Wird allerdings die Unternehmergesellschaft nach dem Musterprotokoll gegründet, so gelten insofern Schranken; denn dann darf die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter aufweisen – allerdings können natürliche und juristische Personen Gesellschafter werden (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 1; ferner ausführlich Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17; auch Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1993) OHG, KG oder BGB-Gesellschaften etc kommen nicht in Betracht. Wenn mehrere natürliche Personen eine Unternehmergesellschaft gründen wollen, so steht diese neue Rechtsform für sie zur Verfügung. Wählen sie eine BGB-Gesellschaft, so gelten die §§ 705 ff BGB. Eine Mischform ist jedenfalls nach der Begründung des Gesetzgebers nicht ersichtlich. Das folgt auch aus § 2 Abs 1a. Dort ist die Rede von „höchstens“ drei Gesellschaftern.