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II. Der Gesellschaftsvertrag
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Soweit § 2 betroffen ist, geht es hier um die Form des Errichtungsgeschäfts, währenddessen sich die übrigen Fragen insb nach den §§ 3 ff richten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Gesellschaftsvertrag, auch vielfach im Anklang an Verein und AG „Satzung“ genannt, bei einer Gründung durch mehrere Gesellschafter Rechtsgeschäft, Vertrag, ist (Vertragstheorie, Normentheorie bzw modifizierte Normentheorie, vgl hierzu Rowedder/Schmidt-Leithoff § 2 Rn 67 ff; Baumbach/Hueck § 2 Rn 3, 4, 5, 25 f; Scholz/Emmerich § 2 Rn 4 f; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 10 f mwN). Der Theorienstreit wirkt sich möglicherweise hinsichtlich der Auslegung aus (rechtsgeschäftliche Auslegung oder Auslegung der Satzung wie Norm – vgl Baumbach/Hueck § 2 Rn 25 f; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 10 f mwN (str); vgl Rowedder/Schmidt-Leithoff § 2 Rn 67; Scholz/Emmerich § 2 Rn 67; Baumbach/Hueck § 2 Rn 25). Maßgeblich ist in jedem Fall der objektive Erklärungswert der entspr Regeln („objektivierte Auslegung“ – vgl BGHZ 21, 370, 373; 47, 172, 179 f; OLG Frankfurt WM 1985, 1466, 1488 – zum Auslegungsproblem Scholz/Emmerich § 2 Rn 33 ff, 67). Im Grunde geht es um das Problem, ob und inwieweit das von den Gründern Gewollte Beachtung finden kann. Selbst für die personalistische Familien-GmbH muss hier gelten, dass zB Vorstellungen und Äußerungen von Personen, die an der Abfassung der Satzung teilhatten, grds unberücksichtigt bleiben müssen, da auch hier ein späterer Beitritt eines Nichtfamilienmitglieds erfolgen kann (zur Familien-GmbH). Der BGH (vgl zB BGHZ 21, 370, 373; 47, 172, 179 f) unterscheidet zwischen „individualrechtlichen“ und „körperschaftlichen“ Bestimmungen, wobei letztere einheitlich und gleichmäßig für alle Betroffenen (jetzige und zukünftige Gesellschafter, Gläubiger) gelten sollen (vgl auch Scholz/Emmerich § 2 Rn 35 zur Rechtsprechung; Baumbach/Hueck § 2 Rn 29 f, 28; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 2 Rn 67 f).
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Dem von dieser Rechtsprechung angestrebten Ergebnis ist sicherlich zuzustimmen, wenn auch die Differenzierung „individualrechtlich“ bzw „körperschaftlich“ (Voraussetzung von Satzungsänderungen, Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, Bestimmungen über den Beirat etc) zu Unsicherheiten führt (vgl zB BGHZ 48, 141, 143; Scholz/Emmerich § 2 Rn 67; Baumbach/Hueck § 2 Rn 26: keine weitere Differenzierungen in notwendige und fakultative Bestimmungen; hierzu auch Brandes WM 1983, 286; Grunewald ZGR 1995, Heft 1). Zu beurkunden ist der gesamte Inhalt des Gesellschaftsvertrags (zum Mindestinhalt – körperschaftlicher Charakter – § 3 – hierzu etwa Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 3, 5 ff). Individualrechtliche Bestimmungen, durch die die Beziehungen zwischen der GmbH und einzelnen Personen betr können außerhalb der Satzung geregelt werden, was auch empfehlenswert ist, um die Satzung nicht zu überfrachten und überflüssige Satzungsänderungen nach den §§ 53 ff zu vermeiden (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 32; Lutter/Hommelhoff §§ 2 Rn 16, 3 Rn 83 f; zu Mindestinhalt § 3; iÜ Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 83 f). Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags können nur nach den §§ 53 ff geändert werden. Schuldrechtliche Abreden zwischen den Gesellschaftern unterliegen dem nicht und sind nicht formnichtig (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 85, 86; BGH GmbHR 2010, 980; vgl OLG Celle NZG 2000, 1034 – Fehlen einer Befreiung von § 181 BGB in der Satzung – nachträgliches Befreien des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH mit allgemeiner Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens: Erforderlichkeit der Satzungsänderung nach den §§ 53 ff). Satzung und schuldrechtliche Abreden unterliegen auch unterschiedlichen Auslegungsgrundsätzen (Satzung: objektiver Erklärungswert; schuldrechtliche Abreden: allgemeine Grundsätze nach den §§ 133, 157 BGB – hierzu BGH ZIP 2011, 2357 – objektive Auslegung der Satzungsregelung zur Abfindung eines Gesellschafters; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 13, 14; Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 31, 32).
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Errichtet ein einziger Gesellschafter die GmbH durch seine entspr Erklärungen, so „setzt“ er gewissermaßen in eigener Machtvollkommenheit die Satzung, den potentiellen „Gesellschafts“-Vertrag (so § 2 Rn 1). Denn auch die Ein-Personen-Gründung schließt natürlich das Vorliegen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrages, ebenso wenig aus, wie die auch nach bisherigem Recht zulässige Vereinigung aller Anteile in einer Hand (vgl hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 7 f; Scholz/Emmerich § 1 Rn 31 ff). Auch die GmbH, die von einer Person gegründet wird, kann zu einer „Gesellschaft“ mit mehreren Anteilsinhabern führen, für die dann die objektiv auszulegende Satzung maßgeblich ist. Auch diese „Gesellschaftsverträge“ sind objektiv auszulegen. Subjektive Willensrichtungen der Gründer sind ohne satzungsgemäße Verankerung unerheblich (vgl Baumbach/Hueck § 2 Rn 30 f mwN; auch Scholz/Emmerich § 2 Rn 6; auch Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 12, 13 ferner Bartl BB 1984, 2154, 2156). Es besteht kein Grund, die „Ein-Personen-GmbH“ hier anders zu behandeln. Für die Auslegung der Satzung ist etwa bei einem Gesellschaftsvertrag einer personalistisch strukturierten GmbH („Familien-GmbH“) die oben angeführte Auslegung der körperschaftlichen Regelungen nach objektiven Grundsätzen entscheidend (BGHZ 14, 25, 37 = BB 1981, 926 = WM 1981, 438 – „Familien-GmbH“; auch BGH GmbHR 1983, 129, 130). Satzungsbestimmungen können auch ergänzend auf weitere Gestaltungen übertragen werden: OLG Brandenburg NZG 2000, 1034 (LS). Satzungsregelung für Abtretung und Einziehung auch auf den Austritt ergänzend anwendbar.