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1. Notarielle Form

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Für die Vollmacht (rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis) ist erforderlich, dass diese notariell beurkundet oder beglaubigt worden ist. Hinsichtlich der notariellen Beurkundung kann auf die Ausführungen o Rn 5 ff verwiesen werden.

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Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Beglaubigung folgen aus § 129 BGB, § 40 BeurkG. Dies erfordert Schriftform für die Vollmacht sowie die Beglaubigung der Unterschrift, was durch einen entspr Notarvermerk im Anschluss an die Unterschrift kenntlich gemacht wird (§ 40 BeurkG). Sinn der Beglaubigung ist es, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Vollmacht erteilt wurde, um Streitigkeiten über die Vertretungsbefugnis auszuschalten (Scholz/Emmerich § 2 Rn 24 mwN). Statt des Notars können Beglaubigungen durch deutsche Konsuln vorgenommen werden (§ 17 KonsularG). Ausländische notarielle Beglaubigungen sind zulässig. In diesen Fällen wird jedoch regelmäßig die Legalisation erforderlich sein (2 II); OLG Frankfurt 1.12.2016 – 20 W 198/15 – zu den Anforderungen an eine Vollmacht für GmbH-Gründung.

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