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VII. Inhalt der Gesellschaftsverträge/der Satzung
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GmbH-Gesellschaftsverträge sollten nur die notwendigsten Bestimmungen enthalten. Das ist bei Gründung mit einem Musterprotokoll unproblematisch, da der Inhalt vorgegeben ist. Wenn allerdings einzelfallgerecht maßgeschneiderte Satzungsbestimmungen erforderlich sind, ist diese Art der Gründung nicht möglich. Es ist iÜ zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag zu denjenigen Unterlagen gehört, die Dritten jederzeit zur Einsicht überlassen werden (vgl § 9 HGB; zur Einsichtnahme. Krafka/Willer/Kühn Registerrecht, Rn 48 f; dort auch zu Ausdrucken Rn 53). Es ist eine Unsitte, in die für regelmäßig unbeschränkte Dauer geltende „Satzung“ eine Vielzahl von Einzelheiten, zB über Geschäftsführerschranken (diese gehören in den Anstellungsvertrag) oder entbehrliche, auf die Gesellschafter zugeschnittene Konkretisierungen aufzunehmen. Dies führt dazu, dass häufig Änderungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich werden können, weil die Satzung als „Schablone“ für das Leben der Gesellschaft zu individuell bzw zu wenig flexibel formuliert ist. Diese praktische Erfahrung zeigt iÜ, dass sich die Anzahl der Beanstandungspunkte mit dem Umfang der „Satzung“ erhöhen kann, wodurch die Eintragung verzögert wird. Es empfiehlt sich bei komplizierten, aus dem Normalen herausfallenden Vorgängen vor Errichtung der Eintragungsunterlagen Entwürfe zur Vorprüfung dem Registergericht einzureichen und dann erst zu beurkunden/zu beglaubigen, wobei in den betr Urkunden Änderungsvollmachten für Notarmitarbeiter für den Fall von Auflagen des Registergerichts vorgesehen sein sollten. Besonders häufig treten daneben Konflikte zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht auf. Auch hier gilt es ua unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen zu akzeptablen „dauerhaften“ Lösungen zu gelangen; denn eine GmbH ist grds auf Dauer angelegt. Dem sollte man ebenso Rechnung tragen, wie dem Umstand, dass aus welchen Gründen auch immer, Gesellschafterwechsel nicht auszuschließen sind (zu den schuldrechtlichen Nebenabreden vgl Baumann/Reis ZGR 1989, 157 mwN; ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 24 f).
Einzelheiten: Baumbach/Hueck § 3 Rn 31 f zu Nebenleistungspflichten; ferner BGH NZG 2008, 148 – unwirksame Verlustübernahme als unbegrenzte Nebenpflicht; Hülsmann Buchwertabfindung des GmbH-Gesellschafters im Lichte aktueller Rechtsprechung, GmbHR 2000, 409; Mecklenbrauck Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen, BB 2000, 2001; Müller Die Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag der GmbH als materieller Satzungsbestandteil, 1999; OLG Koblenz NZG 2000, 653 – Wettbewerbsverbot – Möglichkeit des Verzichts nach Beendigung des Geschäftsführervertrages unter Wegfall der Entschädigung (OLG Düsseldorf BB 1996, 2377) – Aufrechnungsverbot mit Forderung gegen den Entschädigungsanspruch: Unvereinbarkeit mit Treu und Glauben (BGHZ 113, 90, 93); OLG Celle NZG 2001, 131 – nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten eines Geschäftsführers (niederländisches Recht); Schnelle Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer bei Unternehmensverkauf, GmbHR 2000, 599; Wagener/Schultze Zwei Jahre sind genug! Ein Beitrag zu Laufzeiten von Wettbewerbsverboten in Unternehmenskaufverträgen, NZG 2001, 157; Wachter GmbH-Musterformulierungen: Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen, GmbH-StB 2000, 79; Sommer/Nachreiner Schiedsklausel in der GmbH-Satzung, GmbH-St 2000, 287; Lenz Schiedsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen hinsichtlich Beschlussmängelstreitigkeiten, GmbHR 2000, 552; Kallrath Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bei Beteiligung von Minderheitsgesellschaftern, MittRhNotK 1999, 325; Ziegler Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln mit Ratenzahlung, Anm zu OLG Dresden GmbHR 2000, 718 = DB 2000, 2107; zur Stimmrechtsbindung BGH ZIP 2009, 216, Schutzgemeinschaft, gesellschaftliche Treuepflicht.