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IV. Gesellschafter

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Natürliche Personen können Gesellschafter einer GmbH sein oder auch eine GmbH als „Ein-Personen-GmbH“ gründen. Eine Besonderheit gilt für geschäftsunfähige Gesellschafter nach Eintragung: KG GmbHR 2001, 33 = NZG 2001, 225 Eintragung einer GmbH; Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Gründung; Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung des Amtslöschungsverfahrens; Aufzählung der Nichtigkeitsgründe des § 75: abschließend, weitere Mängel unbeachtlich; vorgehender Bestandsschutz der GmbH. Für die „kleine“ Unternehmer-GmbH gelten insofern keine Besonderheiten, da neben natürlichen Personen als „Gründer“ auch juristische Personen in Betracht kommen (AG, GmbH etc).

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Nicht voll Geschäftsfähige wie Minderjährige bedürfen iÜ der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB), da auch ein schenkweise überlassener Anteil nicht nur rechtliche Vorteile bringt (Treuepflichten etc, zum schwebend unwirksamen Beitritt und der späteren Genehmigung durch den volljährig gewordenen BGH 1980, 875). Es greifen die Grundsätze der §§ 1629, 1795, 181 BGB sowie ggf § 1909 BGB ein (vgl Scholz/Emmerich § 2 Rn 42 f mwN). Auch Ausländer können Gründungsgesellschafter sein. Steuerliche oder ausländerpolizeiliche Fragen müssen mit den in diesen Bereichen vorgesehenen Mitteln geklärt werden. Verstöße auf den genannten Gebieten (Meldepflichten, Aufenthaltserlaubnis etc) berühren die rechtswirksamen Erklärungen zur Satzung nicht (Bartl BB 1977, 571; auch Scholz/Emmerich § 2 Rn 41, 41a; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 3). Auch Arbeitnehmer können Gesellschafter sein (Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 9 mwN). Für die „Ehegatten-GmbH“ gilt nichts Besonderes. Ehegatten können sich bei der Gütertrennung (§ 1414 BGB) sowie ansonsten, wenn sie nicht über ihr „Vermögen im Ganzen“ verfügen (§ 1365 ff BGB), ohne Zustimmung des anderen Teils an einer GmbH beteiligen (Scholz/Emmerich § 2 Rn 45 mwN). Selbstverständlich sind auch GmbH möglich, bei denen die Ehegatten beide Stammteile übernehmen (wobei auf mögliche Steuerfolgen hingewiesen wird). Zur Auslegung von „Familiengesellschaftsverträgen“ vgl o § 2 Rn 2.

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Einzelkaufleute sowie OHG oder KG können Gründungsgesellschafter einer GmbH sein (Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 5 mwN). Hinsichtlich der juristischen Personen gilt nichts Abweichendes (AG, GmbH, KGaA, eV, rechtsfähige Stiftung etc). Dies ist auch für ausländische Gesellschaften auszuführen, wobei Existenz und eventuelle Vollmachten etc in der erforderlichen Form darzulegen sind. Umstr ist schließlich, ob BGB-Gesellschaften, nichtrechtsfähige Vereine oder Miterbengemeinschaften GmbH-Gründungsgesellschafter sein können (zur BGB-Gesellschaft vgl BGHZ 78, 311 = WM 1992, 12; BGH ZIP 1981, 183 = BB 1981, 450 = NJW 1981, 682). Die Tendenz geht zu einer großzügigeren Betrachtungsweise (vgl BGH aaO; vgl freilich zu den Komplikationen Scholz/Emmerich § 2 Rn 50 ff). Wegen der Unternehmergesellschaft su § 5a.

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Im seltenen Fall, dass der Gesellschaftsvertrag bestimmte Eigenschaften eines Gesellschafters vorsieht (zB kein Wettbewerber), wird nur die Zukunft nach der Gründung erheblich werden können; hinsichtlich der Gründer akzeptieren die Gesellschafter bei einem Abweichen bereits die erste Ausnahme (hierzu etwa Scholz/Emmerich § 2 Rn 60; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 3).

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