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V. Strohmänner und Treuhänder
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Vgl auch o § 1 Rn 34. Die Zulässigkeit der „Einpersonen-GmbH“ dürfte „Strohmann-Gründungen“ zurückgedrängt haben. Diese Form der Gründung wird im Allgemeinen als zulässig angesehen, sofern nicht ausgesprochene Ausnahmetatbestände vorliegen (vgl o § 1 Rn 32 f; iÜ BGHZ 31, 258, 271; Scholz/Emmerich § 2 Rn 56 mwN – Scheingeschäft/Umgehung). Auch die Unternehmergesellschaft kann als Einpersonen-GmbH gegründet werden (vgl das Musterprotokoll für die Gründung der Einpersonengesellschaft). Ob es Fälle des Rechtsmissbrauchs durch die Form der vereinfachten Gründung gibt, ist zweifelhaft, allenfalls in krass gelagerten Ausnahmefällen (Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17). Registerrechtlich besteht im Regelfall auch keine Möglichkeit einzuschreiten, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte in konkreter Form vor. Dann kann § 26 FamFG – früher § 12 FGG – eingreifen, wonach der Registerrichter die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Meist wird dies ohnehin nicht im Zeitpunkt der Gründung, sondern erst später im Zusammenhang mit der Haftung eines unterkapitalisierten Strohmannes erheblich (vgl iÜ § 9a zur Haftung von Hintermännern – hierzu Wicke § 9a Rn 9; auch Baumbach/Hueck § 9 Rn 40; BGHZ 31, 258, 266). Zur Stellung des Treuhänders (Gesellschafter) vgl § 9a; Wicke § 14 Rn 7; BGH NJW 1992, 2023; ZIP 1989, 93; zur Haftung nach den §§ 19, 24, BGHZ 118, 107 = NJW 1992, 2023 sowie nach den §§ 30, 31 BGH NZG 2008, 108 (AG); ferner Scholz/Emmerich § 2 Rn 58 (Auftragsrecht, Weisungsgebundenheit etc).