Читать книгу GmbH-Recht - Harald Bartl - Страница 38

2. Beglaubigung

Оглавление

28

Bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebene Form besteht ein Eintragungshindernis, das zur Zurückweisung des Eintragungsantrags führen kann, wenn nicht der Vollmachtgeber die Erklärung nachträglich genehmigt – in der Form, die für die Vollmacht vorgeschrieben ist (Scholz/Emmerich § 2 Rn 31). IÜ gelten hier die Bestimmungen des BGB, insb auch § 179 BGB für den vollmachtlosen Vertreter. Bei Fehlen oder Formungültigkeit der Vollmacht ist der Gesellschaftsvertrag schwebend unwirksam. Es liegt ein Eintragungshindernis vor, das zur Zurückweisung des Eintragungsantrages führt (Scholz/Emmerich § 2 Rn 32). Die Heilung des Formmangels kann auch hier durch die Eintragung eintreten (vgl etwa Scholz/Emmerich § 2 Rn 32). Eine Ausnahme ist nur dort anzunehmen, wo überhaupt keine Vollmacht oder unwirksame Vollmacht (zB von Geschäftsunfähigen) erteilt worden ist.

GmbH-Recht

Подняться наверх