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2. Beglaubigung
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Bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebene Form besteht ein Eintragungshindernis, das zur Zurückweisung des Eintragungsantrags führen kann, wenn nicht der Vollmachtgeber die Erklärung nachträglich genehmigt – in der Form, die für die Vollmacht vorgeschrieben ist (Scholz/Emmerich § 2 Rn 31). IÜ gelten hier die Bestimmungen des BGB, insb auch § 179 BGB für den vollmachtlosen Vertreter. Bei Fehlen oder Formungültigkeit der Vollmacht ist der Gesellschaftsvertrag schwebend unwirksam. Es liegt ein Eintragungshindernis vor, das zur Zurückweisung des Eintragungsantrages führt (Scholz/Emmerich § 2 Rn 32). Die Heilung des Formmangels kann auch hier durch die Eintragung eintreten (vgl etwa Scholz/Emmerich § 2 Rn 32). Eine Ausnahme ist nur dort anzunehmen, wo überhaupt keine Vollmacht oder unwirksame Vollmacht (zB von Geschäftsunfähigen) erteilt worden ist.