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V. Folgen des unzulässigen Zwecks
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Vor Eintragung: Der Gesellschaftsvertrag ist nichtig. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen (Baumbach/Hueck § 1 Rn 17; BayObLG DB 1972, 1015). Die Nichtigkeit kann von jedermann bis zur Entstehung der GmbH zB ggü dem Registergericht geltend gemacht werden, das dann von Amts wegen zu prüfen hat, sofern entspr Anhaltspunkte angenommen werden können (vgl 216 FamFG – früher § 12 FGG – vgl BGHZ 13, 320; iÜ Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 19; Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 18; Scholz/Emmerich § 1 Rn 20; Baumbach/Hueck § 1 Rn 17).
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Nach Invollzugsetzung: Ist die in Gründung befindliche GmbH bereits in Vollzug gesetzt worden, so hat eine Abwicklung stattzufinden („fehlerhafte Gesellschaft“, vgl Scholz/Emmerich § 1 Rn 19; Baumbach/Hueck § 1 Rn 17; Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 9; Rowedder § 1 Rn 19).
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Gesellschafter können bei Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses in diesem Stadium vor Eintragung Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erheben, wenn sie sichergehen wollen (Baumbach/Hueck § 1 Rn 17; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 19; Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 9; Scholz/Emmerich § 1 Rn 20; BayObLG 1972, 126, 129 = DB 1972, 1915 – Zündwarenfabrik).
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Nach Eintragung: Wird eine Gesellschaft mit einem unzulässigen Zweck eingetragen (zB eine Gesellschaft zur Förderung des Schneeballsystems) und stellt sich erst nach Eintragung der unzulässige Zweck heraus, der von Anbeginn verfolgt werden sollte, so kommt Amtslöschung gem § 397 FamFG früher § 144 Abs 1 FGG in Betracht (BayObLG DB 1972, 1015). Der Richter muss die maßgeblichen Zweifelsfragen und Anhaltspunkte im Rahmen des § 26 FamFG – früher § 12 FGG – klären. Die Gesellschafter selbst können gem § 75 GmbHG (s dort) vorgehen (zutr Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 19 krit zu den differenzierenden Ansichten, etwa vertreten von Scholz/Emmerich § 1 Rn 22). Insofern einen Unterschied zu machen zwischen der Nichtigkeit des Gegenstands (§§ 75 bzw 397 FamFG) und unzulässigem Zweck/Ziel (§ 61 FamFG), ist wenig überzeugend (str). Bei zulässigem Gegenstand und unzulässigem Zweck soll Auflösungsklage nach § 61 oder ein außerordentliches Austrittsrecht des Gesellschafters in Betracht kommen (vgl Baumbach/Hueck § 1 Rn 17 mwN) Bei Gefährdung des Gemeinwohls soll auch eine Auflösung nach § 62 GmbHG in Betracht kommen (vgl zu allem Wünsch GesRZ 1982, 155, 156 f; iÜ Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 19 mwN). Denkbar ist in diesem Fall auch ein Austritt des Gesellschafters wegen wichtigen Grundes.
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Anders liegt es, wenn die Gesellschaft grds einen zulässigen Zweck (Gegenstand) verfolgt, gleichwohl die Gesellschafter durch Beschlussfassung tatsächlich unzulässige Ziele entgegen dem Gegenstand oder in Abänderung des Gegenstands in die Tat umsetzen wollen. Dann erstreckt sich die Verbots- und Sittenwidrigkeit nur auf die betr Beschlüsse, lässt den Bestand der GmbH jedoch grds unberührt (BayObLG DB 1972, 1015; auch Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 20, 21 mwN; Scholz/Emmerich § 1 Rn 23. Der entspr Beschluss der Gesellschafter ist analog § 241 Nr 3 AktG nichtig; wird die Satzung in dieser Richtung geändert, so kommt keine Eintragung der Satzungsänderung nach § 54 in Betracht (vgl BayObLG aaO; ferner Baumbach/Hueck § 1 Rn 18). Insoweit können im Einzelfall auch die Grundsätze des § 76 (Heilung durch neuen Gesellschafterbeschluss) eingreifen (Scholz/Emmerich § 1 Rn 24; Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 9). Des Weiteren können freilich in diesem Zusammenhang die §§ 61, 62 von Bedeutung sein (Baumbach/Hueck § 1 Rn 19).