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Einführung

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Für die 8. Aufl. waren einige Änderungen zu berücksichtigen. So ist für die Gesellschafterliste das am 26.6.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche Richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBl I 2017, 1822, 1863 f) zu beachten. § 40 Abs 1 GmbHG wurde geändert. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dieser Vorschrift verwiesen (Vgl hierzu BGH 26.6.2018 – II ZB 12/16 – Gesellschafterliste und Änderung des § 40 Abs 1 GmbHG – gem § 40 I S 2 GmbHG sind jetzt bei nicht in ein Register eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort in die Gesellschafterliste aufzunehmen (hierzu etwa (Wachter Neuregelungen bei der GmbH-Gesellschafterliste, GmbHR 2017, 1177-1194; ders GmbH-Gesellschafterliste: 10 Jahre nach MoMiG, GmbHR 2018, 1129-1141).

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Mit dem 51. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.4.2017, in Kraft getreten am 19.4.2017, sind zusätzliche Straftatbestände eingeführt worden (vgl § 265c StGB: Sportwettbetrug, § 265d StGB: Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben; ferner § 265e StGB: Besonders schwerer Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben). Die Versicherungen der Geschäftsführer gem §§ 8 Abs 3 S 1, 6 Abs 2 S 2 Nr 2 und 3 lit e GmbHG sind um die neuen Straftatbestände §§ 265c, 265d und 265e StGB zu ergänzen. Die §§ 36 und 52 GmbHG wurden durch das am 1.5.2015 in Kraft getretene Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGBl I 2015, 642) geändert. Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz vom 10.5.2016 (BGBl I S 1142) wurden die §§ 86–88 GmbHG neu eingefügt und durch Art 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie v 17.7.2017 (BGBl I S 2446) geändert.

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Ferner liegt umfangreiche Rechtsprechung vor (hierzu vor allem Born Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur GmbH, WM 2017, Heft 42, Sonderbeilage 3.3; ferner Hülsmann Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Geschäftsführer in Krise und Insolvenz der GmbH, GmbHR 2018, 506; ders BGH-Rechtsprechungsreport: GmbH-Gesellschafterversammlung und Beschlussmängelstreit, GmbHR 2018, 831; Römermann Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017, GmbHR 2017, 1121.

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Zahlreiche Beiträge befassen sich mit der Einschätzung der Reform 2008 – ua auch mit der UG (haftungsbeschränkt) Bayer/Hoffmann 10 Jahre MoMiG – 10 Jahre „Mini-GmbH“, GmbHR 2018, 1156-1168; Knaier Eine Rechtsformvariante bewegt Europa, GmbHR 2018, 1181-1189; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116-1129; Reichert/Lüneborg Compliance in der GmbH – 10 Jahre MoMiG, GmbHR 2018, 1141-1151; Wicke Gründungserleichterungen als zentrales Reformanliegen, GmbHR 2018, 1105-1116; Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151-1156.

Auch werden Blicke in die Zukunft gewagt (Harbarth/Friedrichson 10 Jahre MoMiG – Welche Impulse benötigt das GmbH-Recht heute?, GmbHR 2018, 1174-1180).

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Vielfach sind auch Einzelfragen Gegenstand der Beiträge (zB Poertzgen Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers vor und nach Stellung eines Insolvenzantrags, GmbHR 2018, 881-888; Hülsmann GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung, GmbHR 2018, 393-399; Altmeppen Beschlussfeststellung, Stimmrecht und Klageobliegenheit in der GmbH, GmbHR 2018, 225-231; Rothbächer Die (nicht) erforderliche Vorlage der Genehmigungsurkunde bei der GmbH-Gründung, GmbHR 2019, 18-22. U. a. befassen sich auch einige Beiträge mit Brexitproblemen (zB Lieder/Bialluch Brexit-Prophylaxe durch das 4. UmwÄndG, NJW 2019, 805, mwN: zum BrexitÜG-E, BT-Drucks 19/5313); vgl insofern 4. UmwG-ÄndG v 19.12.2018 (BGBl I S 2694) – in Kraft seit 20.12.2018. Im Übrigen zB Kramme/Baldus/Schmidt-Kessel Brexit und die juristischen Folgen, 2017.

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Die GmbH ist nach wie vor die verbreitetste Rechtsform für Unternehmen. Sie wird von mehr als einer Million Unternehmen genutzt (Kornblum GmbHR 2017, 739 f; auch Kornblum Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2018), GmbHR 2018, 669-680). Auch die Unternehmergesellschaft (UG – vgl § 5a GmbHG) hat Erfolg. Nach Kornblum (GmbHR 2012, 728) existierten 2012 bereits etwa 65 000 UG, heute ca. 125000 (Kornblum GmbHR 2017, 740; ders zur weiteren Entwicklung GmbHR 2018, 669). Die Vorteile der GmbH liegen auf der Hand: Haftungsfreiheit für die Gesellschafter, Satzungsautonomie, einfache Organisation (Lutter/Hommelhoff Einl Rn 2 f; zur Rechtsformwahl MAH GmbH-Recht/Büsching § 1 Rn 3, 72 f). Das GmbH-Recht wurde bekanntlich 1980 grundlegend reformiert, sodann 1994 durch die Einfügung der §§ 5a–f GmbHG geändert. 1998 kam es zu einer weiteren Novellierung, die auf verschiedenen Regelungen außerhalb des GmbHG beruht (EuroEG, HRefG, KontraTraG, KapAEG sowie InsO bzw EGInsO – vgl zu allem Lutter/Hommelhoff Einl Rn 7 mwN).

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Hinzu kamen die Änderungen im Bereich der Unternehmenspublizität (JkomG, EHUG). Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch § 6 Abs 3 AGG (zB Benachteiligungsverbot für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer etc bei Zugang und beruflichem Aufstieg – vgl hierzu Schubert ZIP 2013, 289; s auch EuGH ZIP 2010, 2414 – Danosa [Abberufung einer schwangeren GmbH-Fremdgeschäftsführerin und Kündigungsschutz] ).

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Für die Praxis war und ist das FamFG weniger einschneidend. Nach der Regierungsbegründung sollten für Register- und Handelssachen keine grundlegenden Änderungen eintreten. Zutreffend wird vertreten, dass die FGG-Reform jedenfalls für das GmbHG keine große Bedeutung hat (Lutter/Hommelhoff Einl Rn 24; Bumiller/Harders § 375 Rn 5, 6, zu Handelsregistersachen: § 388 Rn 6 f, zu Zwangsgeldverfahren; auch Bassenge/Roth § 374 Fn 3 f). Das Löschungs- und Amtslöschungsverfahren ist in den §§ 393 ff FamFG nahezu unverändert geregelt (früheres LöschG) – neuere Entscheidung des BGH 26.6.2018 – II ZB 12/16 – Gesellschafterliste und Änderung des § 40 Abs 1 GmbHG.

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Die große GmbH-Reform von 2008 (MoMiG) wurde und wird so mit Recht bezeichnet (vgl Lutter/Hommelhoff Einl Rn 25 f; auch Scholz/Westermann Einl Rn 53 („der große Wurf“); ferner hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich Einl Rn 38. Wegen der Einzelheiten sowie der Literatur wird auf die Ausführungen zu § 1 Rn 1 f der 6. Auflage verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung ist zu verweisen zB auf die Berichte von Hirte zuletzt NJW 2011, 656; ferner Ring NJ 2012, 353. Hinsichtlich der registerrechtlichen Fragen ist auf Munzig FGPrax 2011, 159, 211 zu verweisen.

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Im Rahmen des MoMiG entfielen auch die §§ 32a/b GmbHG (eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen) – vgl insofern Scholz/Westermann Einl Rn 65, 66 (Insolvenzverschleppung); ferner Lutter/Hommelhoff Anh zu § 64 mit ausf Darstellung. Zu insolvenzrechtlichen Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung idF v 31.1.2013 vgl die Beilage 2 zu ZIP 8/2013.

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Bedeutung hat ferner die europäische Rechtsangleichung (Niederlassungsfreiheit und zahlreiche Richtlinien – hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich Einl Rn 32–35, zur Umsetzung von EU-Richtlinien Rn 34 und zum „internationalen Gesellschaftsrecht“ Rn 59; auch Lutter/Hommelhoff Einl Rn 41, auch zum internationalen GmbH-Recht, Rn 52; ferner Süß/Wachter (Hrsg) Handbuch des internationalen GmbH-Rechts; 2. Aufl 2011, mit Darstellung des Rechts von über 40 Ländern). Insofern ist in diesem Zusammenhang auch auf die Kommentierung in § 4a GmbHG zu verweisen. Die schwierigen Fragen der Anwendung des jeweils geltenden Rechts, sofern gesellschaftsrechtliche Sachverhalte mehrere nationale Rechte betreffen (Teilbereich des IPR) erhält zB Relevanz bei Sitzverlegungen, Abschluss und Änderung des Gesellschaftsvertrages oder auch der Anteilsübertragung. Insofern fehlen im deutschen Kollisionsrecht gesetzliche Regelungen. Nach Art 3 Nr 1 und 2 EGBGB gelten vielmehr vorrangig unmittelbar anzuwendendes EU-Recht oder umgesetztes Völkerrecht sowie im Übrigen die Bestimmungen des EGBGB bei grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Sachverhalten. Insofern sind die Gründungs- (Recht des Staates, in der die GmbH gegründet bzw registriert ist) bzw Sitztheorie (Recht des Staates, in der die Gesellschaft vor allem ihre Haupverwaltung hat) zu beachten. Bei Anwendung der Sitztheorie führt dies bei Sitzverlegungen zu einem Wechsel in eine andere nationale Rechtsordnung und damit möglicherweise zur Änderung der Haftung zB bei fehlender Anerkennung als juristische Person in dem Land, in das der Sitz verlegt worden ist. Das kollidiert in der EU ua mit der Niederlassungsfreiheit. Demgemäß hat der EuGH nationale Hürden zB für die Zulassung einer Zweigniederlassung oder die Rechtsfähigkeit einer in einem Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft europarechtlich unzulässig eingestuft. Selbst sog „Briefkastengesellschaften“ genießen diesen Schutz, wobei der EuGH allerdings für den Fall des Betrugs eine Einschränkung angenommen hat (Baumbach/Hueck/Fastrich Einl Rn 59, insbesondere 61f zur Anknüpfung mwN; auch Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 9; Scholz/Westermann Anh § 4a Rn 10 f; im Übrigen auch Palandt/Thron Anh EGBGB Art 12 Rn 6 f ua mit Hinw auf EuGH NJW 1999, 2027 – Centros; EuGH NJW 2003, 3331 – Inspire; EuGH NJW 2009, 569 – Cartesio; EuGH EZW 2011, 954 – Grid Indus). Ausführlich auch Saenger/Aderhold § 8 Rn 12 f, Art 49, 54 AEUV Rn 54 f – zu grenzüberschreitenden Umwandlungen von Gesellschaften EuGH NJW 2012, 2715 – VALE; vgl hierzu auch BGH 14.11.207 – VI ZR 73/17 – zu § 4a und satzungsmäßigem Sitz).

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In der Literatur wird im Übrigen auf teilweise weiter bestehende Defizite des GmbH-Rechts hingewiesen (vgl Scholz/Westermann Einl Rn 70 f (Minderheitenschutz, fehlendes GmbH-Konzernrecht, Gläubigerschutz, Corporate Governance Kodex etc; ferner zur Zukunft der GmbH Rittershaus/Mickel FS Hommelhoff, 2012, S 927; zum Anleger- und Gläubigerschutz Baumbach/Hueck/Fastrich Einl Rn 5 f).

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Zu erwähnen ist ferner das MicroBilG zur Entlastung der Offenlegungspflichten (hierzu Kuntze/Kaufhold GmbHR 2013, 57, kritisch zur am 14.3.2012 verabschiedeten sog Micro-Richtlinie 2012/6/EU (Offenlegung von Jahresabschlüssen – Entlastung) und der Umsetzung durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), BR-Drucks 738/12 [Beschl des Bundesrats v 14.12.2012 und Annahme durch den Bundestag]).

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