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1. Gesetzlich unzulässige Zwecke

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Eine GmbH ist unzulässig, wenn sich der Zweck gegen ein „Verbotsgesetz“ iSd § 134 BGB richtet. Das ist dann der Fall, wenn sich nach dem Sinn und Zweck des betr Gesetzes, die im Wege der Auslegung zu ermitteln sind (Palandt/Heinrichs § 134, 7 mwN; Wünsch GesRZ 1982, 155, 156; Bartl BB 1977, 573), ergibt, dass der ins Auge gefasste Zweck generell verboten werden soll oder aber zB die maßgebliche Tätigkeit besonderen Behörden oder Personen überlassen werden soll (Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 14 f; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 15 f; Scholz/Emmerich § 1 Rn 18; Baumbach/Hueck § 1 Rn 15–16 f). Unzulässig ist zB ein (Vereins-)Zweck „Praktizierung der partnerschaftlichen Liebe zum Tier“ (KG Berlin 19.10.2011 – 25 W 73/11 – Verstoß gegen §§ 134 BGB, 17 TierschutzG).

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Dort, wo sich der Staat ein Monopol vorbehalten hat, kann eine GmbH in dem betroffenen Bereich nicht tätig werden. Allerdings sind zB das Zündwarenmonopol aufgehoben und das Arbeitsvermittlungsmonopol bekanntlich gelockert worden (hierzu Baumbach/Hueck § 1 Rn 17; ferner Scholz/Emmerich § 1 Rn 18). Die „Überlassung“ von Arbeitskräften war und ist lediglich genehmigungsbedürftig (AÜG).

Unzulässigkeit liegt vor, wenn der Zweck ist: verbotenes Glücksspiel, Geldwäsche, Frauenhandel oder sonstige strafbare Handlungen wie Schmuggel oder Hehlerei (vgl Scholz/Emmerich § 1 Rn 18; Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 7, 10; auch Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 15 f).

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Ein unzulässiger Geschäftszweck kann sich auch ergeben, wenn die GmbH den hauptsächlichen Zweck hat, ausländerpolizeiliche Vorschriften zu umgehen. In solchen Fällen müssen sich jedoch konkrete Anhaltspunkte ergeben. Allein die fremde Staatszugehörigkeit ist für den Registerrichter zB auch bei der Gründung durch Ausländer oder der Bestellung von Ausländern zum Geschäftsführer kein ausreichendes Indiz. Hier müssen weitere Umstände hinzukommen. Allein die Beteiligung von Ausländern an der GmbH oder ihre Bestellung zum Geschäftsführer sind nicht ausreichend. Bei Verstößen gegen ausländerrechtliche Vorschriften oder deren Umgehung ergeben sich die Folgen aus den maßgeblichen Bestimmungen. Der Zweck der Gesellschaft ist damit grds nicht unzulässig. Anders soll dies nur sein, wenn die GmbH nur zB dem Zweck dient, eine verbotene inländische Tätigkeit zu ermöglichen. Darin kann ein Rechtsformmissbrauch liegen (zutreffend differenzierend Baumbach/Hueck § 1 Rn 16; Scholz/Emmerich § 2 Rn 41 f; Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 16; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 16; früher Bartl BB 1977, 575; ders BB 1984, 2154); Mit dieser Frage der Ausländergeschäftsführerbestellung hat die Frage des unzulässigen Zwecks allenfalls indiziell und mittelbar zu tun. Aus der Praxis kann gesagt werden, dass die hier angesprochene Frage relativ selten auftritt, weil sich im Rahmen der registerrechtlichen Prüfung im Regelfall kaum Anhaltspunkte für einen gesetzlich unzulässigen Zweck ergeben. Anders ist dies natürlich dort, wo der Wortlaut des „Gegenstands“ auf einen gesetzlich nicht zulässigen Zweck schließen lässt. Anders kann dies freilich dann sein, wenn Ausländer, die hier ausländerrechtlich nicht tätig werden dürfen, eine GmbH gründen, um so doch erwerbswirtschaftlich tätig werden zu wollen (Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 16 mwN). Die Beteiligung von Ausländern allein ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht zu einer registerrechtlichen weiteren Prüfung veranlassen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl BayObLG GmbHR 2000, 872 – NJW-RR 2001, 898 – Betrieb einer Klinik; iÜ Baumbach/Hueck § 1 Rn 16). Mit Recht differenziert Hachenburg/Ulmer (§ 1 Rn 22; vgl auch Scholz/Emmerich § 1 Rn 17; ferner Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 16 f) insofern zwischen einem absoluten Verbot ohne Ausnahmemöglichkeit und den gesetzlichen Verboten mit Erlaubnisvorbehalten.

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