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2. Sittenwidrige Zwecke
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Maßgeblich für die Feststellung der Sittenwidrigkeit ist der Gesamtsachverhalt, dies sind mithin alle objektiven wie subjektiven Momente, die offenbar werden. Die „Bordell-GmbH“ wurde früher in diesem Zusammenhang beispielhaft genannt. Das kann heute nicht mehr gelten, da nach der Rechtsprechung Kauf, Miet- oder auch Pachtverträge über Bordelle nicht mehr generell als sittenwidrig angesehen werden. Folglich wird dies auch für eine entspr GmbH zu gelten haben (vgl zu entspr Verträgen BGHZ 63, 365, 367; BGH WM 1983, 393; OLG Karlsruhe WuM 1990, 286 = ZMR 1990, 301; Scholz/Emmerich § 1 Rn 19). Nach wie vor finden sich hier aber die Hinweise auf wucherische Geschäfte sowie den Austausch von Finanzwechseln (vgl zB Baumbach/Hueck § 1 Rn 16; Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 7; BGHZ 27, 172 = NJW 1958, 989; Scholz/Emmerich § 1 Rn 19). Sicherlich werden hierzu auch die Gesellschaften zu zählen sein, die der Verbreitung von Schneeballsystemen dienen sollen (BGH WPM 1978, 877; OLG Köln BB 1997, 1209). Steuerersparnis ist ein zulässiger Zweck, Steuerhinterziehung selbstverständlich nicht (vgl BGHZ 14, 30, 31; NJW 1983, 1844; OLG Hamm BB 1989, 651; OLG Koblenz DB 1979, 833 – Steuerhinterziehung Hauptzweck). Allerdings wird dort, wo es um die Verfolgung strafbarer Zwecke und Ziele geht, die Unzulässigkeit regelmäßig aus § 134 BGB herzuleiten sein. Sittenwidrigkeit einzelner Satzungsbestimmungen führt idR nicht zur Sittenwidrigkeit der gesamten Satzung (Scholz/Emmerich § 1 Rn 19).