Читать книгу BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann - Страница 20
3. Gleichbehandlung außerhalb gesetzlich und richterrechtlich anerkannter Tatbestände?
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Traditionell wird bzw wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz als rechtfertigungsbedürftige Einschränkung der Privatautonomie verstanden.[51] Wie oben gezeigt,[52] ist diese Annahme spätestens seit dem Inkrafttreten des AGG zu kurz gegriffen. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung ist durch weitreichende Diskriminierungsverbote gesetzlich anerkannt. Umgekehrt nehmen manche sogar an, dass sich aus dem AGG und den weiteren Diskriminierungsverboten ein einheitlicher Gleichbehandlungsgrundsatz im Privatrecht entwickelt habe, der jede Ungleichbehandlung grundsätzlich rechtfertigungspflichtig werden lässt.[53] Ein einheitlicher Gleichbehandlungsgrundsatz im Privatrecht wäre in der Tat ein bedeutsamer Schritt hin zu einer toleranteren, inklusiveren Gesellschaft. Allerdings sollte in der praktischen Rechtsanwendung aus Gründen der Rechtssicherheit Gleichbehandlung nur mit großer Zurückhaltung über die gesetzlich normierten (vor allem im AGG) und richterrechtlich anerkannten Tatbestände hinaus eingefordert werden. Andernfalls wäre die Sicherheit der Rechtsanwendung gefährdet.
Teil I Grundlagen › § 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts › V. Vertrauensschutz