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§ 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts

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Inhaltsverzeichnis

I. Gerechtigkeit als Idee des Schuldrechts

II. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden

III. Vertragsfreiheit

IV. Der Grundsatz der Gleichbehandlung

V. Vertrauensschutz

VI. Treu und Glauben (§ 242)

VII. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

VIII. Relativität der Schuldverhältnisse

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Fall 1 (nach BGH NJW 1981, 922):

Klempnerin K kauft für ihr Geschäft einen gebrauchten Pkw zu 4.000 Euro von Unternehmer S. Mit S hat K keinen Kontakt. Sie verhandelt nur mit Autohändlerin V, die den Kauf vermittelt. Dabei sagt V, dass sie als Autoexpertin überzeugt sei, dass die Bremsen in „tip-top Zustand“ seien. V hätte allerdings leicht erkennen können, dass die Bremsen defekt sind. Wenige Tage nach Übergabe des Fahrzeugs kommt es wegen des Defekts an den Bremsen zu einem Unfall, bei dem K verletzt wird. Kann K von V Schadensersatz verlangen?

Fall 2 (nach BGH NJW 1968, 39):

Der Unternehmer U hat schon lange ein Auge auf das benachbarte Grundstück seines Angestellten A. Eines Tages gelingt es U endlich, A zum Verkauf des Grundstücks zu bewegen. Er versichert A, dass eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich sei, weil ein Vertrag mit ihm aufgrund seines Ansehens ohnehin großes Gewicht habe und er grundsätzlich alle seine Verträge einhalte. A vertraut darauf und traut sich auch U gegenüber nicht, auf notarielle Beurkundung zu bestehen. Als nach mehreren Monaten noch immer kein Geld auf dem Konto des A eingegangen ist, wird er stutzig und schreibt an U. U antwortet, dass er inzwischen doch nicht mehr an dem Grundstück interessiert sei und der Vertrag aufgrund des Formmangels ohnehin nichtig sei. Kann sich U auf den Formmangel berufen?

Fall 3 (nach BGH NZFam 2018, 263):

S ist der Sohn von V, lebt allerdings bei seiner geschiedenen Mutter M. Im Juli 2015 fordert er V schriftlich dazu auf, ihm Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. V sendet ihm die gewünschten Informationen zu und bittet seinerseits um Angaben zum Gehalt der Mutter, welche er in der Folge auch bekommt. Auf dieser Grundlage errechnet er einen monatlichen Unterhalt von 140 Euro. Er teilt S seinen Standpunkt mit und bittet ihn, dazu Stellung zu nehmen und eventuell eine eigene Berechnung vorzulegen. Nachdem er trotz mehrmaliger Nachfragen keine Antwort erhält, beginnt er mit der Zahlung des Unterhalts auf Basis der von ihm errechneten Summe. Im August 2017 meldet sich dann wiederum S, der den ihm zustehenden Unterhalt mit 205 Euro pro Monat angibt und dementsprechend Nachzahlung verlangt. V weigert sich unter Verweis auf die verstrichene Zeit. Zu Recht?

Fall 4:

A verkauft B ein Gemälde, an dem diese schon lange interessiert war, für 1.000 Euro. Noch bevor B das gute Stück bei A abholen und ihrerseits bezahlen kann, macht C allerdings ein Angebot über 1.500 Euro, dem A nicht widerstehen kann. Er nimmt es an und übergibt das Gemälde unverzüglich an C, der ihm wiederum das Geld aushändigt. B ist empört und möchte das nicht auf sich sitzen lassen. Als sie von A erneut Übereignung verlangt, entgegnet dieser wahrheitsgemäß, er selbst habe das Gemälde nicht mehr und C sei nicht zur Herausgabe bereit. B überlegt nun, wie sie trotzdem an das Kunstwerk gelangen kann, und sieht ihre einzige Chance darin, C in die Pflicht zu nehmen. Kann sie von C Übergabe und Übereignung verlangen?

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Das Schuldrecht ist keine akademische Spielerei oder Zweck an sich. Es erfüllt vielmehr in unserem Rechtssystem und unserer Gesellschaft wichtige und vielschichtige Aufgaben. Man kann deshalb das Schuldrecht auch nicht aus sich selbst heraus, isoliert von seinem ökonomischen oder sozialen Hintergrund, verstehen. Vielmehr lässt sich das Schuldrecht nur begreifen, wenn und indem man sich Gedanken über seine Ziele macht. Dazu dient dieses Kapitel. Auch für die Lösung von Fällen und Prüfungsarbeiten ist es wichtig, sich Gedanken über die Motivation hinter einer Norm zu machen. Wer Fälle löst, muss häufig teleologisch argumentieren, also nach Zwecken bestimmter schuldrechtlicher Normen fragen. Dazu ist es hilfreich, auch über die Ziele des Schuldrechts als Rechtsgebiet nachgedacht zu haben. Die Ziele des Schuldrechts spiegeln sich größtenteils in seinen Prinzipien wider. Dabei geht es um Grundgedanken oder Grundstrukturen, die für das Schuldrecht prägend sind und die Rechtsanwendung bei schwierigen Fällen leiten können. Prinzipien können miteinander in Konflikt geraten. Die Vertragsfreiheit umfasst beispielsweise die Freiheit, einen Vertrag mit einer anderen Person abzuschließen oder auch nicht abzuschließen. Das Prinzip der Gleichbehandlung kann dagegen verlangen, dass jemand einen Vertrag mit einer Person abschließt, mit der er nicht kontrahieren möchte. Die Prinzipien müssen daher bei der Bestimmung dessen, was gilt, gegeneinander abgewogen werden. Diese Abwägung ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers. Aber auch in der Anwendung des Rechts (vor allem durch Gerichte) kann es zu Abwägungsentscheidungen kommen, die sorgsam begründet werden müssen.

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