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IV. Teilleistungen (§ 266)

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Fall 29:

A schuldet B die Lieferung von fünf Kaninchen. Diese sollen allesamt aus einem Wurf stammen, welcher in Kürze erfolgen soll.

a) A und B haben bei Abschluss des Vertrags vereinbart, dass A einzelne Kaninchen zurückhalten darf, wenn dessen Tochter bestimmte Kaninchen besonders süß findet. Die Tochter des A findet nach erfolgtem Wurf zwei Kaninchen besonders süß.

b) Aus dem Wurf haben nur drei Kaninchen überlebt.

A bietet nunmehr dem B drei Kaninchen an. B weigert sich, die drei Kaninchen anzunehmen und besteht auf Lieferung von fünf Kaninchen. Es ergebe sich nämlich aus dem BGB, dass er Teilleistungen nicht anzunehmen brauche. Dadurch entstehen dem A in der Folgezeit Fütterungskosten in Höhe von 30 Euro.

A möchte nun von einem befreundeten Jurastudenten wissen, ob er diese Kosten von B ersetzt verlangen kann? Lösung Rn 340

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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