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2. Teilbarkeit der Leistung

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§ 266 setzt voraus, dass die Leistung teilbar ist. Das ist der Fall, wenn die Leistung ohne Wertminderung oder Gefahren für den jeweiligen Leistungszweck geteilt werden kann. Maßgeblich sind das jeweilige Rechtsgeschäft und die Verkehrsanschauung. Teilbar sind zB Geldschulden sowie die Verpflichtung zur Lieferung mehrerer Sachen (vgl Fall 29) oder größerer Warenlieferungen (etwa 20 Tonnen Mehl). Nicht teilbar ist etwa die Verschaffung des Eigentums oder eines Rechts.[41] Technische Teilbarkeit ist nicht entscheidend: Auch die Lieferung eines Autos mag teilbar sein, aber wer ein Auto kauft, erwartet zu Recht keinen Bausatz mit Millionen Einzelteilen. Die Leistungspflicht kann auch hinsichtlich mehrerer Komponenten teilbar sein. Insbesondere lässt sich die Pflicht des Verkäufers zur mangelfreien Leistung aus § 433 Abs. 1 S. 2 von der Pflicht zur Übergabe und Übereignung (aus § 433 Abs. 1 S. 1) trennen. Wird die verkaufte Sache mangelhaft übergeben und übereignet, hat der Verkäufer seine Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 (S. 1 und 2) nur teilweise erfüllt: Die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 ist erfüllt, nicht aber die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2. In diesen Fällen spricht man – weil es bei Mängeln nicht um die Quantität, sondern um die Qualität einer Sache geht – auch von „qualitativer Teilleistung“.[42]

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