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4. Konsequenzen der Teilleistung entgegen § 266

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§ 266 ist unter anderem für den Schuldner- und den Gläubigerverzug relevant: Wenn der Schuldner entgegen § 266 nur eine Teilleistung anbietet, kann der Gläubiger die Teilleistung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff zu geraten. Umgekehrt kann der Schuldner, wenn die entgegen § 266 angebotene Teilleistung zurückgewiesen wird, in Schuldnerverzug kommen (§ 286). Die weiteren Rechte des Gläubigers entsprechen der Situation, in der überhaupt kein Leistungsangebot erfolgt. Der Gläubiger kann also grundsätzlich die Gegenleistung gem. § 320 verweigern, für die Leistung eine Frist setzen und nach deren Ablauf vom gesamten Vertrag zurücktreten (§ 323) oder auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen (§ 281). Auch kann § 286 erfüllt sein, so dass der Schuldner gegebenenfalls Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 leisten muss.

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Der Gläubiger kann die Teilleistung allerdings auch annehmen, denn § 266 begründet nur ein Recht, nicht aber eine Pflicht zur Annahmeverweigerung. Nimmt er die Teilleistung an, kann er vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten (bzw Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen), wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat (§§ 323 Abs. 5 S. 1, 281 Abs. 1 S. 2).[43] Diese Grenzen gelten freilich nicht für den ausgebliebenen Leistungsteil; insoweit kann der Gläubiger schlicht eine Frist setzen und nach deren Ablauf aus § 323 Abs. 1 bzw §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 1. Alt. vorgehen.

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