Читать книгу BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann - Страница 228

1. Grundlagen

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Bei teilbaren Leistungen (also etwa der Lieferung von fünf Kaninchen wie in Fall 29) kann der Schuldner daran interessiert sein, die Leistung „in Häppchen“ zu erbringen. Dem Gläubiger wird das dagegen im Regelfall eher lästig sein. Sein Interesse geht vielmehr dahin, die ganze Leistung gleich „am Stück“ zu erhalten und sich nicht auf häppchenweise Lieferung einlassen zu müssen. Diesen Interessenkonflikt entscheidet § 266 grundsätzlich zugunsten des Gläubigers: Der Schuldner ist, so sagt die Norm, zu Teilleistungen nicht berechtigt. Das Gesetz schützt das Gläubigerinteresse, nicht unzumutbar belästigt zu werden und durch Teilleistungen erhöhten Zeitaufwand zu haben.[39]

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§ 266 schweigt darüber, ob der Gläubiger Teilleistungen verlangen und einklagen kann. Daran kann er interessiert sein, etwa, um Gerichtsgebühren zu sparen. Nach allgemeiner Meinung steht dem Gläubiger dieses Recht zu, freilich nur in den Grenzen von Treu und Glauben, also ohne etwa den Schuldner dadurch zu schikanieren.[40]

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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