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§ 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen

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Inhaltsverzeichnis

I. Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1)

II. Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2)

III. „Schulden“ und „Haften“

IV. Naturalobligationen

V. Obliegenheiten

VI. Lösung Fall 7

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Fall 7:

A kauft für sein Studium in Münster das gebrauchte und individuell lackierte Hollandrad der B für 300 Euro (was dem Wert des Fahrrads entspricht). A zahlt sofort. B soll A das Fahrrad in einer Woche vorbeibringen. Am nächsten Tag lässt B das Fahrrad unabgeschlossen vor einem Buchladen stehen. Als B aus dem Laden kommt, ist das Fahrrad weg; ihre anschließende Suche hat keinen Erfolg. B hatte das Fahrrad versichern lassen und erhält die vereinbarte Versicherungssumme von 200 Euro.

Welche Ansprüche hat A gegen B? Lösung Rn 126

Fall 8:

T ist stolzer Besitzer eines Huskys mit dem Namen „Chuck“ und steht vor dem Antritt einer dreiwöchigen Urlaubsreise. Sein Bekannter S, der ebenfalls einen Husky namens „Trevor“ besitzt, erklärt sich bereit, Chuck während Ts Abwesenheit bei sich aufzunehmen. Der schusselige S lässt beide Huskys bei einem Spaziergang auf dem Waldweg an einer unübersichtlichen Stelle freilaufen, obwohl dort reger Radverkehr herrscht. Chuck wird beim Zusammenstoß mit einer E-Bike-Fahrerin verletzt.

Welche Ansprüche hat T gegen S?

Fall 9:

K kauft im Sportgeschäft der V ein Paar neue Sneaker des Herstellers N. Zwei Tage später erhält V ein Schreiben von N. Die Schuhe aus der aktuellen Charge sind mit einem gefährlichen Färbemittel in Kontakt gekommen, welches auch in geringen Dosen gesundheitsschädlich ist. Sie dürfen nicht weiterverkauft werden. V nimmt die Schuhe aus dem Sortiment. Allerdings ist sie sich nicht sicher, welche Verpflichtungen sie gegenüber K hat. V fragt ihre Tochter T, die im zweiten Semester Jura studiert, um Rat.

Was wird T antworten?

Fall 10:

A, B, C und D haben sich in der Vorlesung „Schuldrecht I“ kennen gelernt und treffen sich abends in einer Kneipe, um gemeinsam um Geld das Kartenspiel Doppelkopf zu spielen. Am Ende des langen Abends zeigen sich C und D als die großen Verlierer – beide schulden A und B jeweils 5 Euro.

a) C weigert sich von vornherein, zu zahlen. Schließlich wisse doch jeder, dass Spielschulden nur Ehrenschulden seien. Als A darauf hinweist, dass C doch eine vertragliche Verpflichtung treffe, erwidert C nur: „Verklag mich doch!“ Kann A mit Erfolg klagen?
b) D zahlt ihre Spielschulden unmittelbar an A und B. Dann bekommt sie deren Diskussion mit C mit. Auch D meint, sie habe in der Vorlesung davon gehört, dass Spielschulden Ehrenschulden seien. Nun verlangt sie das an A und B gezahlte Geld zurück – mit Recht?

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Es gibt verschiedene schuldrechtliche Pflichten, die es auseinanderzuhalten gilt. Die Unterscheidung ist kein Glasperlenspiel, sondern eine praktische Notwendigkeit: Wenn A von B Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung verlangt, müssen wir wissen, um welche Pflicht es geht: Gem. § 280 Abs. 3 kann Schadensersatz „statt der Leistung“ nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen verlangt werden. Geht es um die Verletzung aus § 241 Abs. 2 ist beispielsweise § 282 einschlägig, nicht aber bei der Verletzung von Leistungspflichten aus § 241 Abs. 1, für die § 281 gilt. Die Maßstäbe der Normen sind aber unterschiedlich: Für § 282 ist entscheidend, ob die Leistung weiterhin zumutbar ist, während § 281 grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer Nachfrist voraussetzt.

Teil I Grundlagen§ 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen › I. Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1)

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