Читать книгу BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann - Страница 61
1. Funktionen und Bedeutung
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Wenn die Vertragsparteien sich auf Augenhöhe begegnen, werden beide Leistungen häufig gleichwertig sein. Insofern kann man auch davon sprechen, dass Leistungspflichten das Äquivalenzinteresse befriedigen, also das Interesse daran, im Austausch für die eigene Leistung eine Leistung gleichen Wertes zu erhalten. Leistungspflichten zielen in der Regel auch darauf ab, die bestehende Güterverteilung zu verändern:[4] Wenn ich mein Auto gegen ein Pferd tausche, zielen die Leistungspflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 iVm § 480 darauf ab, dass Auto und Pferd den Eigentümer wechseln. Selbstverständlich ist das Trennungsprinzip zu beachten: Erst durch einen weiteren „dinglichen Vertrag“ (Verfügungsgeschäft) geht das Eigentum über und wird die Leistungspflicht iSd § 362 Abs. 1 erfüllt.
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Aus den jeweiligen Hauptleistungspflichten ergibt sich die Zuordnung zu den Vertragstypen. Wenn eine Sache gegen Geldzahlung (vgl § 433 Abs. 2) übergeben und übereignet werden soll (vgl § 433 Abs. 1 S. 1), liegt ein Kauf vor. Wird eine Sache gegen Übergabe und Übereignung einer anderen Sache übergeben und übereignet, haben wir es mit einem Tausch zu tun (§ 433 Abs. 1 S. 1 iVm § 480). Wenn der Gebrauch einer Sache gegen Geldzahlung (Miete, vgl § 535 Abs. 2) gewährt wird (vgl § 535 Abs. 1 S. 1), geht es um einen Mietvertrag. Ohne Einigung über die jeweiligen Hauptleistungspflichten kommt in der Regel kein Vertrag zustande, denn die Hauptleistungspflichten gehören ebenso wie die Vertragsparteien zu den essentialia negotii.[5] Davon gibt es allerdings Ausnahmen: Gelegentlich kann eine Leistung durch eine Partei oder einen Dritten bestimmt werden, so nach den §§ 315-317[6] und den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2.[7]