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2. Nebenleistungspflichten

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Die Hauptleistungspflichten werden durch spezifische Nebenpflichten ergänzt, die dem Leistungsinteresse dienen. Man nennt diese Pflichten Nebenleistungspflichten oder leistungsbezogene Nebenpflichten.[8] Sie verwirklichen wie die Hauptleistungspflichten selbst das Äquivalenzinteresse. Es gibt ausdrücklich geregelte Nebenleistungspflichten, wie etwa die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht in § 666 oder die Pflicht zur Abnahme der Kaufsache nach § 433 Abs. 2 Var. 2. Häufig folgen Nebenleistungspflichten aus der (ergänzenden) Vertragsauslegung (§§ 133, 157) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242). So ist beispielsweise der Verkäufer eines Elektrorollers verpflichtet, den Käufer auf Gefahren hinzuweisen und über die richtige Bedienung aufzuklären. Ob Pflichten im Einzelfall als Nebenleistungspflichten das Leistungsinteresse schützen, hängt bei Verträgen vom konkreten vertraglichen Leistungsprogramm ab.[9]

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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