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4. Tun und Unterlassen (§ 241 Abs. 1 S. 2)

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§ 194 Abs. 1 erfasst ein „Tun oder Unterlassen“ als Bezugspunkt des Forderungsrechts. Auch in § 241 Abs. 1 S. 2 ist die Unterlassung als möglicher Forderungsgegenstand einer Leistung eigens erwähnt. Wenn eine Ärztin ihre Praxis veräußert, kann der Erwerber beispielsweise vertraglich berechtigt sein, von der Ärztin die Unterlassung einer Praxisneueröffnung in der Nachbarschaft zu verlangen (vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot). Auch kann beispielsweise der Käufer eines Pferdes kraft vertraglicher Vereinbarung mit dem Verkäufer verpflichtet sein, das Pferd nicht zu schlachten und zu verwursten.

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Die in § 241 Abs. 1 S. 2 geregelten Unterlassungspflichten werden auch als selbständige Unterlassungspflichten bezeichnet. In dem Begriff kommt zum Ausdruck, dass diese Pflichten ohne Weiteres selbständig eingeklagt werden können. Bei Unternehmenskäufen (§ 453) vereinbaren Käufer und Verkäufer in der Praxis häufig ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot: Der Verkäufer soll dem Käufer des Unternehmens nach dem Verkauf keine Konkurrenz machen. Aus dieser Vereinbarung folgt eine (selbständige) Unterlassungspflicht des Verkäufers. Das gilt natürlich nur, soweit das Wettbewerbsverbot wirksam ist. Die Vereinbarung muss kartellrechtliche Regeln beachten; sie kann auch sittenwidrig iSd § 138 sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist beispielsweise ein zeitlich unbefristetes Wettbewerbsverbot wegen der damit verbundenen Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sittenwidrig iSd § 138 Abs. 1.[11]

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Unterlassungspflichten können aber auch als Schutzpflichten iSd § 241 Abs. 2 entstehen. Dann spricht man auch von unselbständigen Unterlassungspflichten. Praktisch sind sie beispielsweise im Arbeitsrecht wichtig. In Arbeitsverträgen sind stark ausgeprägte Rücksicht- und Treuepflichten prägend. Arbeitnehmer dürfen zwar außerhalb ihrer Arbeitszeit anderen Tätigkeiten nachkommen. Allerdings müssen sie sich für die Interessen des Arbeitgebers und das Gedeihen des Betriebes einsetzen und deshalb alles unterlassen, was dem Arbeitgeber oder dem Betrieb abträglich ist. Dazu gehören insbesondere auch Tätigkeiten bei konkurrierenden Unternehmen.[12] Wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer juristischen Fakultät gleichzeitig bei einem kommerziellen Repetitor arbeiten möchte, dürfte ihn seine Treuepflicht regelmäßig daran hindern – jedenfalls dann, wenn an seinem Lehrstuhl maßgeblich das uniinterne „Unirep“ betreut wird. Auch kann ein Vermieter von Gewerberäumen nach Treu und Glauben (§ 242) verpflichtet sein, den Mieter gegen Konkurrenz im selben Haus zu schützen.[13] Wie weit die jeweiligen Pflichten reichen, ist von den konkreten Einzelfallumständen abhängig.

Teil I Grundlagen§ 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen › II. Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2)

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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