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3. Primärleistungspflichten und Sekundärleistungspflichten

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In Prüfungsarbeiten muss zwischen Primärleistungspflichten und Sekundärleistungspflichten unterschieden werden. Das Schuldverhältnis ist in erster Linie auf Erfüllung der Primärleistungspflichten gerichtet – also der Hauptleistungspflichten und der sie begleitenden Nebenleistungspflichten (auch: leistungsbezogene Nebenpflichten). Durch bestimmte Ereignisse – oft nach Entstehung des Schuldverhältnisses – können aber Ereignisse eintreten, die die Pflichtenrichtung ändern. So kann sich, wenn sich das ursprünglich Vereinbarte wegen Unmöglichkeit (§ 275) nicht verwirklichen lässt, die Pflicht des Schuldners in eine Schadensersatzpflicht umwandeln.[10] Auch kann der Schuldner zur Ersatzherausgabe verpflichtet sein (§ 285). Solche Pflichten nennt man Sekundärleistungspflichten, weil sie gegenüber den Primärleistungspflichten erst „in zweiter Linie“ relevant werden. Ansprüche, die auf Verletzung von Sekundärleistungspflichten gerichtet sind, setzen anders als Primärleistungsansprüche regelmäßig Vertretenmüssen voraus (vgl § 280 Abs. 1 S. 2).

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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