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ОглавлениеBevor ich jedoch über meinen Tata berichte, muss ich etwas über die Entstehung und den Werdegang unseres Völkchens erzählen, aus dem unsere Sippe stammt und das uns geprägt hat.
1224 erhielten deutsche Siedler im Land Transsylvanien (Land jenseits der Wälder) die erste Reichsverleihung, den sogenannten »Goldenen Brief«, vom ungarischen König Andreas II.
Damit gab Andreas den Siedlern ihre Existenzgrundlage, die sie im Jahre 1141, als sie dem Ruf von König Geysa aus Ungarn folgten, um Transsylvanien zu besiedeln, benötigten. Diese Reichsverleihung galt jedoch nur für die vom König, auf freien Königsboden, angesiedelten Sachsen.
Zu den wichtigsten Privilegien der Siedler gehörten die freien Richter und Pfarrer, die Gerichtsbarkeit nach eigenem Gewohnheitsrecht, Zollfreiheit, freie Märkte und vererbbarer Grundbesitz.
Im Gegenzug verpflichteten sich die Kolonisten von Bauern, Handwerkern und Bergleuten, dem König einen Jahreszins zu entrichten sowie Kriegsdienst zu leisten. Aus dieser geschichtlichen Entwicklung bewohnten bis nach dem Ersten Weltkrieg nur Deutsche die siebenbürgischen Städte, mit ihrer eigenen Verwaltung, Schulen, Kirchen und Gerichtsbarkeit.
Dem Ruf der Werber folgten freiheitsliebende Menschen und Abenteurer mit dem Mut, einen Neuanfang zu wagen, Geschwister, die durch das Erbrecht benachteiligt wurden und eine Chance sahen, eigenen Grund und Boden zu erhalten, Unterdrückte der ländlichen Bevölkerung, um der Leibeigenschaft zu entrinnen, und diejenigen, die der Not durch den sprunghaften Anstieg der Bevölkerung in den Städten zu entkommen suchten. Der Weg der Werber ging über das heutige Luxemburg, Deutschland, Österreich und Ungarn bis nach Transsylvanien.
Der Siedlungsaufbau wurde, speziell im Jahre 1211, durch die zweite Einreisewelle, im Gefolge des deutschen Ritterordens angetrieben und führte zu den charakteristischen Kirchenburgen der Siebenbürger.
Der Namen Siebenbürgen wird verschiedentlich damit erklärt, dass im ungarischen Sprachgebrauch »burg« Stuhl bedeutet und das Land der Siedler in sieben Verwaltungsgebiete aufgeteilt wurde und jedes Verwaltungsgebiet einen Stuhl besaß. So erhielt dieses Gebiet den Namen Siebenbürgen (Sieben Stühle).
Die Bezeichnung Sachsen dagegen wurde das erste Mal 1206 urkundlich bezeugt durch Beamte, die alle Siedler mit der Bezeichnung Sachsen dokumentierten. So könnte man das als die Anfänge der heute bekannten Beamtenbürokratie bezeichnen. Davor nannte man die Kolonisten Hospizes (Gäste).
Siebenbürgen liegt eingebettet im Ring der Karpaten. Neben Siebenbürgen entstanden südlich und östlich der Karpaten junge lebensfähige Staaten wie 1330 die Walachei und 1359 die Moldau.
Der erste schwere Schlag, dem die Siedler ausgesetzt wurden, war der Mongolensturm von 1241 bis 1242, durch den die jungen Siedlungen fast ganz zerstört wurden und Tausende von ihnen erschlagen wurden oder in Gefangenschaft gerieten. Hundert Jahre lang fielen die Mongolen, die sich nördlich des Schwarzen Meeres in der »Goldenen Horde« zusammengeschlossen hatten, immer wieder in Siebenbürgen ein, und erst Mitte des 14. Jahrhunderts wurde die Macht dieser Horde gebrochen, worauf die Blütezeit der sächsischen Geschichte begann.
Das Handwerk und der Handel blühten und so wurden die siebenbürgischen Städte immer mehr zum kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Mittelpunkt der Siedler. Man zählte damals 19 Zünfte und 25 Gewerbe. Auch der Handel florierte, da Siebenbürgen am Ausgang der Karpatenpässe lag und die Handelswege sich vom Schwarzen Meer bis nach Westeuropa, vom Mittelmeer bis nach Polen und in das südliche Russland zogen.
Im 15. Jahrhundert entstanden in allen sächsischen Städten und Gemeinden Schulen, die in den Kirchenburgen untergebracht wurden, so dass der Unterricht auch in Zeiten der Belagerung weitergehen konnte. In dieser Zeit hatten die Türken den Balkan erobert und waren in der Walachei eingefallen. So stand das 15. Jahrhundert auch im Zeichen der Türkeneinfälle, und trotz der schweren Kämpfe konnten die Sachsen, im Schutz der Kirchenburgen, ihr Leben weiterführen.
Von außen bedroht, gelang ihnen gerade in dieser Zeit der politische Zusammenschluss aller auf dem Königsboden lebenden Sachsen, und so entstand Ende des 15. Jahrhunderts die »Nationsuniversität« als oberste politische Verwaltungsbehörde der Siedler.
1767 führte unser kleines Städtchen eine polizeiliche Kleiderordnung ein, aus der ich einige Passagen wiedergeben möchte.
»Policey-Ordnung:
… um die Hoffart und Kleiderpracht und die Unmäßigkeit der Hochzeiten und Zusammenkünften in der hiesigen Stadt, dermaßen überhandgenommen habe, dass sich unter diesem üppigen Laster die Verachtung vor der Furcht Gottes und der Bürgerlichen Spar- und Sittsamkeit ausbreite und um sich damit ein falsches Ansehen vor Anderen zu geben. Auch mit geborgtem Geld Kleider anzuschaffen, die sich von ihrem Stand gar nicht schickt.
So hat man in dessen Beherzigung von Amts wegen genötigt befunden, diesem verderblichen Übel kräftigen Einhalt zu tun und in Absicht der Erhaltung des königlichen dienbaren Standes und der Herstellung der nötigen Sparsamkeit und Ordnung, der lieben Bürgerschaft nachfolgende Kleider und Polizei Ordnung vorzuschreiben.
Und damit sich niemand der Unwissenheit entschuldige, hiermit öffentlich bekannt zu machen und jeder Zunft und Nachbarschaft ein Exemplar hinaus zu geben.
Bevor aber findet man noch für nötig zu erinnern:
Dass:
1 Die Weiber nach der Beschaffenheit und Klasse ihrer Männer sich richten müssen.
2 Alles dasjenige, was den Eltern verboten ist, auch deren Kindern verboten bleibt, sie mögen im Brot ihrer Eltern stehen oder nicht, und so lange die Kinder im ledigen Stande sind und so lange die männlichen Kinder sich in keiner Zunft eingedingt haben.
3 Diejenigen Bürger und Bürgerinnen, welche teusch oder ungrisch gehen, sich nach dem Regulament der Claße in welchem sie gehören, richten sollen.
Kleiderordnung:
So machen die Classe von unten aus:
1 Die Trabanten
2 Thor-Hüter
3 Stadt-Amts-Diener
4 Stadt-Reuter
5 Becker und Beckinnen und alle die einer Zunft angehören
6 Und All diejenigen, die in keiner Zunft sind
Trabanten:
Die Manns-Personen dieser Classe werden verboten zu tragen:
1 Ausländische breite Hüte.
2 Ausländisches und besseres als heimisches Tuch.
3 Alles andere als Futter aus Lamm-Fell.
4 Alles Andere als Siebenbürgen Leinen oder Zeug gemachter Unterröcke.
5–15 und so weiter.
Die Thor Hüter
Die Zwehte Claße machen aus:
1 Die geringste Gattung Zunfftmäßiger Bürger, die noch nie Zunfftmeister und Aeltesten, der ansehligen Zunffte, wie auch Nachbar Väter, und Ältesten, der ansehlichsten Nachbarschaft gewesen sind.
2 Besonders die, die noch kein Eigentum haben.
3 Bürger, die sich nur von geborgtem Geld ernähren.
Diesen Manns-Personen werden verboten zu tragen:
1 Feine ausländische und breite Hüte.
2 Anderes und besseres als gutes Kern Tuch, welches von allerhand Farben zu tragen erlaubt wird.
3 Besser als seidene metallene Knöpfe.
4 Besser als Vorstadt Gürtel und Stöckelschuhe und so weiter.
Dem Weiblichen Geschlächt von dieser Claße, sowohl verheiratet als ledige werden verboten zu tragen:
1 Besseres als grobe Nesselgarne Kopf-Tücher.
2 Kostbarer als mit falschen Steinen und aus Silber nachgemachten Perlen als Kopf und Nadeln Schmuck.
3 Werden die Mieder verboten.
4 Hohe Stöckelschuhe.
5 Ausländische feine Sommer und Winterhandschuhe und so weiter und sofort bis Punkte 15 …
Die letzte Claße gehören aller der, der löblichen Communität, ausgenommen, die zwölf Ältesten und diejenigen die potiora OFFICIA tragen und getragen haben.
1 Zobel Hüte.
2 Gold und silberne Knöpfe aber werden erlaubt.
3 Auch wird verboten besseres Futter als vom Fuchs Rücken, Nacken und Wamen. Und so weiter …
Dem weiblichen Geschlecht dieser Classe werden verboten:
1 Gold und silber-sternige Hauben.
2 Was die Kopf-Nadeln anbelangt, wird sich jede nach seinem Stand und Vermögen vernünftig zu bescheiden wissen.
So wird festgesetzt daß:
1 Weder in Märkten, noch Dörfern erlaubt sehn soll, auf eine Hochzeit, außer der Geistlichkeit, denen leiblichen Eltern, Leiblichen Geschwister, und Geschwister Kinder, derer Neuverlobten und denen der Hochzeits-Vätern, mehr als 4 Hochzeitgäste einzuladen. Deren geschworenen Männer aber wird, wenn sie eine Hochzeit geben, noch ein paar Gäste mehr, mithin 5 Paare zu rufen, gestattet einzuladen. Wer sich unterstehe hier wieder zu handlen, der soll für jedes zu viel eingeladenes Paar, 6 ungr. Gulden zur Strafe erlegen.
2 Speisen werden zur Hochzeit nicht mehr erlaubt, als 4 von altersher gewöhnlich Speisen wozu noch etwas gebackenes und Obst gestattet wird. Und soll im Trinken Mäßigung und Nichternheit beobachtet werden. Wer hier zu wieder handele, der soll vor jeder übermäßigen Speise, gebratenes und Gebackenes 1 ungr. Gulden zur Strafe zahlen.
3 Es soll auch keine Hochzeit als 2 Tage dauern, nehmlich den Copulations oder eigentlichen Hochzeitstag und den darauf folgenden Tag, welcher der Jungfrauentag gennennet wird, mit welchen zweh Tagen die Hochzeit völlig endigen soll.
4 An denen zweh Hochzeitstagen werden zum Tanzen nicht mehr als 6 deren geschworenen Männer, aber 7. Paar junge Leuteh verstattet. Wer mehr einlade, verfällt vor jedes Paar 1 ungr. Gulden Strafe.
5 Das Christen ohnanständige Schmausen, Schüssen und Rumoren in der Christnacht und Fasching bei ungr. 12 Kronen und nach Unterschied der Personen, auch harte Leibes Strafe durchaus kömmet.
Gleichwohl nun alle diese Verordnungen und alleine der Beförderung der Ehre Gottes, wie auch der Erhaltung und das Aufnehmen der Contribuenten zum Zwecke haben, so versiehet man sich von Jedermann, den solche angehen, einer vollkommenen Befolgung. Solle sich aber, wer der auch immer sehn möge, wieder verhofen erkühnet, frech darwieder zu handeln, der kann gänzlich versichert sehn, daß ihm die obbestimmte Strafe, ohne alle Nachsicht, auferleget und von demselben, ohnnachlässig abgenommen werde. Damit aber die Uebertretung dieser Verordnung vor den Magistrat kommen und nicht unbestraft bleiben möge, müssen alle Classen von Bürgern offene Augen zu haben, dem Magistrat namentlich an zu zeigen. Im Falle dass die geschworenen Männer, Beamte, Kirchenväter, und Bürger diesem Befehl nicht Gehorsam leisteten, und dem Magistrat namentlich anzuzeigen unterließen, so sollen sie, wegen diesfälliger Nachsicht und Versäumnis 12 ungrisch Gulden ohne nachläßlich zur Strafe einbüssen.«
Unterschrieben wurde die Kleider-Ordnung von:
»Michaelem Conrad de Heydendorff
Civitates & Sedis Medienfis
Publicum Notarium
Die 27. Febr. A. 1767«