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1.10.1Vernehmungen 69

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VI. Vernehmungen Kriminalpolizeiliche Ermittlungen

RdErl. d. Pr.MdI. v. 27. 11. 1926 – II C II 32 Nr. 35/26 – u. RdErl. d. Innenministers v. 17. 5. 1951 – IV A 2 II b 4800-426 II

Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben sich auch auf die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters bedeutsamen Umstände zu erstrecken. Es soll größtmögliche Klarheit darüber geschaffen werden, inwieweit die Tat auf verwerfliche Gesinnung oder Willensneigung des Täters und wieweit sie auf Ursachen zurückzuführen ist, die den Täter zu entlasten geeignet sind.

Bei der verantwortlichen Vernehmung von Beschuldigten hat daher der vernehmende Polizeibeamte sein Augenmerk auch darauf zu richten, ob die Gesamtumstände der Straftat, das Verhalten des Beschuldigten bei seiner verantwortlichen Vernehmung oder die Zeugenaussagen den Verdacht rechtfertigen, daß die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen. Bei Hirnverletzten und Spätheimkehrern ist dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Etwaige Verdachtsgründe hat der vernehmende Polizeibeamte im Anschluß an die verantwortliche Vernehmung in einem Vermerk aktenkundig zu machen.

Ferner sind zu berücksichtigen:

a)das Vorleben des Täters, namentlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Tat,

b)Beweggründe und Anreiz zu der Tat,

c)das Verhalten nach der Tat (Reue, Bemühungen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen),

d)die gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und die durch die Verurteilung oder die Strafvollstreckung für ihn oder seine Familie zu erwartenden Nachteile (Verlust einer Stellung usw.).

Die Polizeibeamten haben indessen in jedem Einzelfalle zu erwägen, ob die Art und Schwere der strafbaren Handlung und die hiernach zu erwartende Strafe eingehende Ermittlungen in der unter a) bis d) angegebenen Richtung rechtfertigen und inwieweit sie als Polizeibeamte in der Lage sind, solche Ermittlungen anzustellen, ohne unnötig und unbefugt in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen einzudringen. Bei Übertretungen und leichten Vergehen wird von eingehenden Ermittlungen regelmäßig abzusehen sein, wenn nicht die Staatsanwaltschaft sie ausdrücklich verlangt oder besondere Umstände der Straftat sie ausnahmsweise begründen.

Die Polizeibeamten sind entsprechend zu unterweisen, insbesondere hat dies auf den Polizeischulen zu geschehen.

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