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2.3.1„Versuch“ einer Definition aus Bayern
Оглавление154Der „Versuch einer Definition“ des bayerischen Fortbildungsinstituts geht – bei allem Respekt – deutlich am Ziel vorbei:15
Beispiel:
155„Eine Gefährderansprache ist im Regelfall eine polizeiliche Information über bevorstehende Ereignisse, bestehende Rechtslage, erlaubtes oder unerlaubtes Verhalten und die Absicht der Polizei, Gesetzesverstöße zu verhindern oder zu unterbinden.“
„Die individuelle Ansprache soll dem potenziellen Täter vor Augen führen, dass die Gefährdungslage bei der Polizei bekannt ist, ernst genommen wird und dass alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung einer gegebenenfalls angedrohten Tatausführung durchgeführt werden.“
„Eine Allzweckwaffe zur Erfüllung des polizeilichen Auftrags.“
„Entsprechend pointiert ist die Gesprächssituation, die einem warnenden‚ Kettengerassel‘ nicht unähnlich ist.“
„Die Polizei signalisiert ihnen: Wir kennen euch, wir haben euch im Auge.“
156Kettengerassel. Mehr nicht. Dieser „Versuch einer Definition“ suggeriert einem den mahnenden Zeigefinger des Polizeibeamten, der „pointiert“ darlegt: „Das darfst du nicht!“. Man sieht die Situation quasi vor sich.