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2.2.1Kommunikativer Einsatz

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143Bereits vor über 20 Jahren hatte sich der Begriff des „kommunikativen Einsatzes“ etabliert, nachdem deutlich geworden war, dass die damalige „Polizeiliche Verfügung“ als polizeirechtliche Eingriffsmaßnahme ganz einfach zu wenig war. Der Befehlston der Polizei als hoheitliche Gewaltinstanz wich einer Form von Überzeugungsarbeit: der Kommunikation. Das Gespräch mit dem polizeilichen Gegenüber (oder Störer) war geboren. Was oft verkannt wird, ist die der Kommunikation innewohnende Gegenseitigkeit: Das Zuhören (können). Gerade bei der Gefahrenabwehr werden diese Belange des „polizeilichen Gegenübers“ zu wenig berücksichtigt.

144Der Kriminalist hat auf dem Gebiet der Kommunikation andere Erfahrungen. Die entstammen traditionsgemäß aus durchgeführten Ermittlungsverfahren, Strafverfolgungsmaßnahmen, konkret: Aus Vernehmungen. Der BGH hat das Ziel definiert: „… mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage.“13 Die Aussage erbringt (nicht nur) der Polizei die inhaltliche Erkenntnis, mit welchem Sachverhalt sie es denn überhaupt zu tun hat.

Der sogenannte „Kommunikative Einsatz“ ist daher keine Vernehmung.

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