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3) Durchsetzung

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Es gibt verschiedene Mechanismen zur Durchsetzung internationaler Menschenrechte. Diese richten sich in erster Linie an Staaten, die durch diese Menschenrechte verpflichtet werden. Dennoch sind sie auch für das LkSG von einer gewissen Bedeutung, denn die Begründung des Regierungsentwurfs weist ausdrücklich darauf hin, dass die Normen, auf die das Gesetz in § 2 verweist, durch langjährige Spruchpraxis der Vertragsausschüsse der UN konkretisiert worden seien.35

Die Verfahren zur Durchsetzung und Kontrolle internationaler Menschenrechte können in vertragliche und außervertragliche Mechanismen eingeteilt werden.36 Außervertragliche Mechanismen betreffen Verfahren vor politischen Organen, in nicht klar geregelten Verfahren, die häufig von politischen und dipolimatischen Erwägungen geprägt sind.37 Hier von Interesse sind die vertraglichen Verfahren. Diese sind in den jeweiligen Verträgen betreffend die Menschenrechte verankert.

Es gibt zehn Vertragsausschüsse, die zur Durchsetzung der menschenrechtlichen Verträge auf Ebene der Vereinten Nationen etabliert worden sind.38 Zu ihnen gehören der UN-Menschenrechtsausschuss, der die Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte überwacht; der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der die Einhaltung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht; der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der die UN-Kinderrechtskonvention und ihre 3 Zusatzprotokolle überwacht und der UN-Ausschuss gegen Folter, der die Umsetzung des UN-Übereinkommens gegen Folter überwacht.

Die Ausschüsse sind zusammengesetzt aus unabhängigen Experten, die ihre Tätigkeit nicht weisungsgebunden ausführen und nicht als Repräsentanten der Länder angesehen werden, aus denen sie stammen bzw. die sie für ihre Position nominiert haben.39

Die Ausgestaltung der Überwachung und Kontrolle durch die Vertragsausschüsse hängt von den jeweiligen Verträgen ab. Grundsätzlich sind zwingende Mechanismen und freiwillige Mechanismen zu unterscheiden. Die zwingenden Mechanismen erkennt der Staat mit der Unterzeichnung des betreffenden Vertrages an; ein Staat kann also nicht den Vertrag unterzeichnen, ohne sich gleichzeitig dem Kontrollmechanismus zu unterwerfen. Dagegen sind freiwillige Mechanismen in (Fakultativ-)-Protokollen zu den jeweiligen Verträgen enthalten. Hier bleibt es dem Staat überlassen, ob er sich diesem Mechanismus unterwerfen will.

Ein häufiger zwingender Kontrollmechanismus sind Berichtspflichten.40 Staaten müssen regelmäßig (zumeist im Abstand von vier Jahren) darüber berichten, wie sie den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Der Vertragsausschuss prüft den Bericht und gibt gegenüber dem Staat Empfehlungen ab. Dabei greift er auch auf andere Informationen zurück, beispielsweise auf Berichte von Nichtregierungsorganisationen, die ebenfalls Berichte über die Situation in dem entsprechenden Land erstellen („shadow reports“).

Als freiwillige Kontrollmechanismen sehen viele Verträge die Möglichkeit einer individuellen Beschwerde bei dem jeweiligen Ausschuss vor. Dabei räumen Staaten Einzelpersonen die Möglichkeit ein, eine Beschwerde wegen der (angeblichen Verletzung von Rechten, die ihnen nach dem jeweiligen Vertrag zustehen, bei dem jeweiligen Auschuss einzulegen, der dann nach einem festgelegten Verfahren eine Entscheidung trifft.

Ein weiterer Mechanismus, der zur Klarstellung des Inhalts und der Reichweite bestimmte Rechte beitragen kann, sind die „Special Procedures“ des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Der Menschenrechtsrat hat die Möglichkeit, unabhängige Experten als Berichterstatter zu bestimmten Themen zu benennen. Das Mandat der Berichterstatter betrifft entweder die menschenrechtliche Situation in einzelnen Ländern oder ein bestimmtes Thema. Die Berichterstatter veröffentlichen dann Berichte, in denen Informationen gesammelt dargestellt werden. Beispiele sind der Sonderberichterstatter über das Recht zur Entwicklung oder der Sonderberichterstatter über das Recht auf Nahrung.

Für die Interpretation von Übereinkommen betreffend Arbeitsstandards spielen die Mechanismen der ILO zur Überwachung der Einhaltung von ILO-Abkommen eine wichtige Rolle. Die ILO entwickelt Übereinkommen und Empfehlungen. Übereinkommen sind nach Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten für diese rechtlich bindend; Empfehlungen können nicht ratifiziert werden, sondern enthalten Hinweise bezüglich der Gesetzgebung, politischer Maßnahmen und Praxis.41 Übereinkommen werden im Wesentlichen von der Konferenz, einem der Organe der ILO entwickelt, das aus Vertretern der Mitgliedsstaaten zusammengesetzt ist (Art. 2 1 a) der ILO-Verfassung).

Staaten informieren die ILO, wenn sie ein Übereinkommen ratifiziert haben (Art. 19 Abs. 5 d) der ILO-Verfassung). Die Ratifikation bringt die Verpflichtung mit sich, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Inhalte des Übereinkommens wirksam werden (Art. 19 Abs. 5 der ILO-Verfassung); dies umfasst insbesondere die Umsetzung in nationales Recht. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, gegenüber der ILO jährlich zu berichten, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Übereinkommens getroffen haben (Art. 22 der ILO-Verfassung). Der Berichtszeitraum ist abhängig von dem Übereinkommen, um das es geht. Bei besonders wichtigen Übereinkommen, beispielsweise betreffend Kinderarbeit, beträgt er drei Jahre. Die Prüfung dieser Berichte ist dem Sachverständigenausschuss für die Anwendung von Übereinkommen und Empfehlungen (Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations) übertragen. Dieser hat 20 Mitglieder, die in der Regel hoch anerkannte Juristen sind. Der Sachverständigenausschuss erstellt einen jährlichen Berichte, der auf der Webseite der ILO veröffentlicht wird. Diese Bericht enthält Stellungnahmen zu Themen, die aus Sicht des Ausschusses von allgemeinem Interesse sind. Vor allem aber besteht er aus Anmerkungen zur Praxis der Umsetzung von Übereinkommen in bestimmten Staaten.

Darüber hinaus gibt es Ausschüsse, die sich mit individuellen Beschwerden befassen. Einer davon ist der Ausschuss für die Vereinigungsfreiheit (Governing Body Committee on Freedom of Association). Verbände, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vertreten, können dort Beschwerden bezüglich Verletzungen der Vereinigungsfreiheit einlegen. Der Ausschuss prüft dann den Fall und informiert den „Governing Body“ der ILO über seine Auffassung. Der Governing Body ist eines der Organe der ILO. Er ist aus Vertretern von Regierungen der Mitgliedsstaaten sowie Arbeitnehmer und Arbeitgebervertretern zusammengesetzt (Art. 2 i.V.m. Art. 7 der ILO-Verfassung).

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