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VI) Der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte

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Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode vom Oktober 2013 bis zum Oktober 2017 vereinbarten CDU, CSU und SPD, darauf zu dringen, „dass transnationale Unternehmen soziale, ökologische und menschenrechtliche Standards einhalten“ und die UN-Leitprinzipien auf nationaler Ebene umzusetzen.88 Verschiedene Ministerien begannen unter Federführung des Auswärtigen Amtes mit der Abfassung eines „Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP). Er wurde im Dezember 2016 vom Bundeskabinett beschlossen. Im NAP kam die Erwartung der Bundesregierung zum Ausdruck, dass Unternehmen bestimmte Maßnahmen zum Schutz ergriffen. Zu diesen zählten vor allem die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zum Schutz der Menschenrechte, die Durchführung von Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umsetzung von Maßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen und die Überprüfung dieser Maßnahmen, Berichterstattung über die Maßnahmen und die Einführung eines Beschwerdemechanismus.89 Der NAP sah darüber hinaus vor, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Unternehmen überprüft werden sollte; für den Fall, dass die Überprüfung ergeben sollte, dass die Unternehmen die Vorgaben des NAP nicht in hinreichendem Umfang umsetzten, sah dieser weitergehende Maßnahmen „bis hin zu gesetzlichen Vorgaben“ vor. Die Koalitionsparteien hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, dass sie national gesetzlich tätig werden und sich für eine EU-weite Regelung einsetzen würden, falls die Überprüfung des NAPs zu dem Ergebnis führe, dass die freiwillige Verpflichtung der Unternehmen nicht ausreiche.

Die Überprüfung der Umsetzung ergab, dass lediglich 13 – 17 % der betrachteten Unternehmen die Anforderungen des NAP erfüllten und sich weitere 10 bis 12 % auf einem guten Weg befanden.

Im Hinblick auf diese Ergebnisse befürworteten der Bundesarbeitsminister Heil und der Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Müller die schnelle Einführung eines „Lieferkettengesetzes“. Die angekündigte Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs wurde jedoch mehrfach verschoben, weil es den beteiligten Ministerien nicht gelang, sich auf eine gemeinsame Linie zu verständigen. Der Bundeswirtschaftsminister fürchtete eine übermäßige Belastung der Unternehmen und Wettbewerbsnachteile. Umstritten war dabei vor allem die Frage, ob das Gesetz eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen wegen Verstößen gegen die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht vorsehen sollte; auch der Schwellenwert, ab dem das Gesetz auf Unternehmen anwendbar sein sollte und der Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten waren Streitpunkte.

Schließlich stellten aber die Minister Müller, Heil und Altmeier auf einer Pressekonferenz am 12.02.2021 einen gemeinsamen Gesetzesentwurf vor.

88 S. 125 des Koalitionsvertrages. 89 NAP, S. 8ff.

Praxisleitfaden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

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