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1. Rückwirkungsverbot

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Das Rückwirkungsverbot wirft eine Reihe von Grundsatzfragen auf, wie die großen Debatten, die in jüngerer Zeit um § 2 StGB geführt worden sind[274], zeigen: die rückwirkende Verlängerung der Verjährungsfrist für NS-Morde,[275] die sogenannte Parteispendenaffäre,[276] die strafrechtliche Beurteilung „staatsverstärkter“ Kriminalität in der früheren DDR[277] und das Strafrecht der Außenwirtschaft und der Finanzsanktionen,[278] das zunehmend an praktischer Bedeutung gewinnt. Hinzu kommen Entscheidungen des EuGH zum zeitlichen Geltungsbereich von Strafgesetzen, in denen sich das Gericht mit dem Verhältnis des Vorrangs des Unionsrechts zum strafrechtlichen Milderungsgebot und zum Verbot der strafbegründenden bzw. –verschärfenden (unmittelbaren) Wirkung einer Richtlinie auseinander setzen musste.[279]

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