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2. Flaggenprinzip

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Nach dem sog. Flaggenprinzip darf ein Staat seine Staats- und Strafgewalt generell, d.h. auch auf im Ausland befindlichen Beförderungsmitteln zu Luft, zu Wasser und im Weltraum ausüben, die wie insbesondere Schiffe und Flugzeuge seine Flagge tragen. Diese extraterritoriale Ausdehnung der Strafgewalt beruht auf der Schutz- und Ordnungsfunktion eines Staates für Wasser- und Luftfahrzeuge unter seiner Flagge. So sollen nicht zuletzt Zuständigkeitslücken auf hoher See oder in dem darüber liegenden Luftraum geschlossen[38] und Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. bei einer Straftat in einem Flugzeug, das verschiedene Staaten in einem kurzen Zeitraum überquert) vermieden werden.[39] Eine Ausdehnung des Hoheitsgebiets geht mit dem Flaggenprinzip aber nicht einher.[40]

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