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1. Territorialitäts- und Ubiquitätsprinzip

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Auf der Erstreckung der Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet beruht das völkerrechtlich allgemein anerkannte Territorialitätsprinzip (oder auch Gebietsgrundsatz). Es gewährt einem souveränen Staat als Ausdruck seiner Gebietshoheit das Recht, seine Strafgewalt auf sämtliche Taten zu erstrecken, die auf dem eigenen Staatsgebiet begangen werden.[31] Dies beinhaltet zunächst, auf seinem Territorium grundsätzlich nach Belieben bestimmte Handlungen zu untersagen oder zu fordern und bei Fehlverhalten auch im Rahmen seiner Strafgewalt strafrechtliche Sanktionen auszusprechen. Primärer und unumstrittener Anknüpfungspunkt ist somit der Ort, an dem der Täter handelt bzw. etwas unterlässt.[32] Die Staatsangehörigkeiten von Täter und Opfer sind ohne Belang.[33]

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Eine territoriale Anknüpfung gestatten aber nicht nur die Handlungen eines Täters, sondern auch die dadurch verursachten Folgen. Nach dem sog. Auswirkungsgrundsatz („effects principle“)[34] können die Wirkungen einer Tat (z.B. der durch einen Schuss über die Grenze herbeigeführte Tod eines Menschen) ebenso als Anknüpfungspunkt für die nationale Strafgewalt herangezogen werden. Da entscheidend auf den Ort abgestellt wird, an dem die jeweiligen Wirkungen eintreten, wird letztlich wiederum die nationale Strafgewalt eines Staates über dessen Gebietshoheit begründet. Es erscheint daher angebracht, den Auswirkungsgrundsatz als Ausprägung des Territorialitätsprinzips anzusehen.[35]

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Um die eigene Strafgewalt auf seinem Territorium ausüben zu können, bleibt festzustellen, ob dort überhaupt eine Straftat begangen wurde. Ohne diese Vorfrage zu beantworten kann das Territorialitätsprinzip nicht bemüht werden.[36] Um den Begehungsort einer Tat zu bestimmen, existieren verschiedene Ansätze, die – alternativ oder kumulativ – auf die Handlung selbst oder auf deren Auswirkungen abstellen. Am weitaus verbreitetsten ist hierbei das sog. Ubiquitätsprinzip, wonach eine Straftat sowohl am Handlungs- bzw. Unterlassensort (so allein die sog. Handlungstheorie) als auch am Erfolgsort (lediglich hierauf stellt die sog. Erfolgstheorie ab) begangen wird.[37]

Handbuch des Strafrechts

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