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3. (Aktives und passives) Personalitätsprinzip

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Die Personalitätsprinzipien ziehen Täter bzw. Opfer einer Tat heran, um nationale Strafgewalt zu beanspruchen. Begründet wird dies mit der Zugehörigkeit der Person zu einem völkerrechtlichen Souverän, die in der verliehenen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommt (Grundsatz der Personalhoheit über die eigenen Staatsbürger).[41]

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Das aktive Personalitätsprinzip knüpft an die Staatsangehörigkeit des Täters. Da einem Bürger nicht nur Rechte, sondern auch Treuepflichten gegenüber dem Heimatstaat obliegen, sei die Ausübung seiner Strafgewalt bei Straftaten der eigenen Bürger im Ausland legitim.[42] Ein solcher Ansatz wird indessen zu Recht zunehmend als kritisch angesehen, unter anderem weil er autoritäres Staatsdenken zu fördern vermag.[43]

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Zunehmend wird stattdessen die Nähe des aktiven Personalitätsprinzips zum Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege (Rn. 30 f.) betont.[44] Von Bedeutung ist das aktive Personalitätsprinzip schließlich vor allem dann, wenn ein Staat seine Bürger zwar nicht an den Tatortstaat ausliefert, deren Taten dann aber gleichwohl selbst aburteilt.[45] Daher wird es mittlerweile in erster Linie als Zeichen internationaler Solidarität angesehen, bei Straftaten der eigenen Staatsbürger im Ausland seine Strafgewalt zu beanspruchen.[46]

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Das sog. passive Personalitätsprinzip (oder auch Individualschutzprinzip) greift auf die Staatsangehörigkeit des Opfers einer Straftat zurück, um die nationale Strafgewalt zu beanspruchen. Schließlich übernehme der Staat eine Schutzfunktion zugunsten seiner Bürger.[47] Dem wird unter anderem entgegengehalten, dass der Täter häufig um die Staatsangehörigkeit des Opfers nicht wisse und daher unerkannt der Strafgewalt dessen Heimatstaates unterliege.[48] Es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass Adressat des passiven Personalitätsprinzips in der Regel kein eigener Staatsangehöriger, sondern ein ausländischer Bürger im Ausland ist.[49]

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Im Vergleich zum Staatsgebiet erscheint die Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer jedenfalls als schwächerer „genuine link“. Dies gilt vor allem für das passive Personalitätsprinzip.[50] Es wird daher diskutiert, ob die Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer allein ausreicht, um die nationale Strafgewalt auch bei Auslandstaten zu beanspruchen, ein absolutes aktives bzw. passives Personalitätsprinzip folglich überhaupt mit dem völkerrechtlichen Nichteinmischungsprinzip vereinbar ist.[51] In der Tat stellt sich etwa die Frage, weshalb beim aktiven Personalitätsprinzip ein Staat seinen Staatsangehörigen für seine (nach seiner Rechtsordnung strafbaren) Handlungen in einem anderen Staat strafrechtlich zur Verantwortung ziehen soll, wenn er sich dort im Einklang mit geltendem Recht verhalten hat bzw. vielleicht sogar auf diese Art und Weise verhalten musste. Um solchen Bedenken Rechnung zu tragen, wird ein eingeschränktes aktives Personalitätsprinzip vorgeschlagen, wonach z.B. die Tat auch nach dem Recht des Tatorts (lex loci) strafbar sein[52] oder der Täter seinen Wohnort oder zumindest seine Lebensgrundlage in seinem Heimatstaat haben muss (sog. Domizilprinzip).[53] Ähnliche Überlegungen werden im Hinblick auf ein eingeschränktes passives Personalitätsprinzip geäußert.[54]

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