Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Armin Engländer, Jan C. Joerden - Страница 191

b) § 5 StGB: Realprinzip und sonstige legitimierende Anknüpfungspunkte

Оглавление

50

§ 5 StGB nennt in einem abschließenden Katalog zahlreiche Straftatbestände, die – zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen – auch bei Auslandstaten gelten sollen. Als Zweck der Vorschrift wird angesehen, eine Bestrafung als strafwürdig angesehener Verhaltensweisen auch dann zu gewährleisten, wenn diese nach dem – ausdrücklich unbeachtlichen – Recht des Tatortes entweder nicht strafbar sind oder eine Verfolgung im Tatortstaat aus sonstigen Gründen nicht gesichert ist.[98]

51

Die meisten Nummern aus dem Katalog des § 5 StGB sind zumindest in erster Linie dem Realprinzip (Rn. 26 f.) geschuldet und postulieren somit ein besonderes Schutzbedürfnis der jeweiligen inländischen Rechtsgüter.[99] Allerdings rekurriert § 5 StGB – wie die durch das 49. StrÄndG vom 21. Januar 2015[100] geänderte Überschrift („Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug“) seitdem klarstellt – darüber hinaus auf weitere Prinzipien.[101] So wird unter anderem vorausgesetzt, dass „der Täter [zur Zeit der Tat] Deutscher ist“ (so Nr. 3 lit. a, Nr. 5 lit. b, Nr. 6 lit. c, Nr. 8, Nr. 9 lit. a und lit. b, Nr. 9a lit. a und lit. b, Nr. 11a, Nr. 15 lit. a und Nr. 16 lit. a; aktives Personalitätsprinzip) oder „seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat“ (so Nr. 3 lit. a, Nr. 5 lit. b und Nr. 9 lit. b; Domizilprinzip). Mitunter werden auch verschiedene Prinzipien kombiniert. So muss sich exemplarisch nach Nr. 6 lit. a die Tat „gegen eine Person richten, die zur Zeit der Tat Deutsche ist“ (passives Personalitätsprinzip; vgl. auch Nr. 15 lit. d und Nr. 16 lit. b)[102] und muss diese Person darüber hinaus „ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ haben (Wohnsitzprinzip; vgl. insoweit auch Nr. 6 lit. b und lit. c sowie Nr. 9a lit. b).

52

Keine einzelnen Straftatbestände nennen die Nrn. 12 bis 14. Abgestellt wird hier auf die Stellung von Täter bzw. Opfer insbesondere als „Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“. So gilt nach Nr. 12 das deutsche Strafrecht für sämtliche „Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht“. Bei ausländischen Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten soll dies gemäß Nr. 13 sogar ohne entsprechenden dienstlichen Bezug gelten. Nr. 14 erfasst schließlich „Taten, die jemand gegen einen [deutschen wie ausländischen] Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht“. Diese Regelungen beruhen auf der Überlegung, dass zwischen dem Staat und seinen Beamten eine noch engere Beziehung besteht als zu den sonstigen Bürgern, der Amtsträger jedenfalls bei Ausübung seines Amtes einer besonderen Pflicht unterliegt.[103] Nicht zu Unrecht kritisiert wird insoweit, dass nach Nr. 12 sämtliche Straftaten während eines dienstlichen Auslandsaufenthalts erfasst werden, auch wenn diese nicht in einem Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen.[104] Dem wird entgegengehalten, dass ein Beamter aufgrund der besonderen personalen Bindung zum Staat auch im Ausland verpflichtet sei, unabhängig von dem Tatortrecht die deutsche Rechtsordnung zu respektieren.[105]

53

Es ist hier nicht der Platz, auf die Berechtigung jeder Nummer des § 5 StGB näher einzugehen.[106] Festhalten lässt sich aber jedenfalls die nicht unbedenkliche Tendenz, dass der Gesetzgeber dazu übergeht, bei Neuregelungen im Besonderen Teil des StGB reflexartig auch den Katalog des § 5 StGB anpassen bzw. erweitern zu wollen. So wurden allein seit 2014 die Straftatbestände des § 237 (Nr. 6 lit. c), der § 226 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2, § 226a (Nr. 9a), der §§ 265c, 265d (Nr. 10a) und der §§ 331 bis 337 (Nr. 15) in § 5 StGB aufgenommen. Dies erfolgt nicht zuletzt mit dem Ziel, Umgehungshandlungen im Ausland vorzubeugen.[107]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх