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bb) Begehungsort der Tat (§ 9 Abs. 1 StGB)

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Nach § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat zunächst „an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen.“ Mit diesen beiden ersten Varianten wird das Tätigkeitsprinzip aufgegriffen und zugleich die deutsche Unterscheidung zwischen den beiden Begehungsmodalitäten des aktiven Tuns und des Unterlassens (zum Begehungsort bei Unterlassungstaten Rn. 73) berücksichtigt. Zur Zurechnung von Begehungsorten bei Mittäterschaft und bei mittelbarer Täterschaft Rn. 81 f.

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Ein weiterer Begehungsort liegt gemäß § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB an jedem Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Diese Regelung greift das Erfolgsprinzip auf, aus dessen Zusammenspiel mit dem Tätigkeitsprinzip das Ubiquitätsprinzip erwächst. Umstritten ist nicht zuletzt die Anwendbarkeit der Vorschrift bei abstrakten Gefährdungsdelikten (Rn. 74 f.).

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§ 9 Abs. 1 Var. 4 StGB bestimmt einen Begehungsort der Tat schließlich an jedem Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg „nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte“. Diese Regelung erscheint allerdings dann als kritikwürdig, wenn der Täter einem Irrtum über den Erfolgsort unterliegt und sein Verhalten entgegen seiner Vorstellung überhaupt keine Auswirkungen auf dem Territorium des betreffenden Staates entfalten kann. Allein die Absicht, einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg im Inland zu bewirken, erscheint nicht als ausreichender Anknüpfungspunkt.[89]

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