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a) § 4 StGB: Flaggenprinzip

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§ 4 StGB setzt das Flaggenprinzip in deutsches Recht um. Danach gilt auch für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, deutsches Strafrecht, sofern das jeweilige Fortbewegungsmittel berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Wer sich auf ein solches Fahrzeug begibt, soll durch das deutsche Strafrecht geschützt werden, unabhängig sowohl von dem Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Tat als auch von dem Verfolgungswillen des Territorialstaats.[94] Unerheblich ist, ob sich das Fahrzeug bereits fortbewegt oder noch bzw. schon wieder zum Halt gekommen ist.[95] Ebenso wenig kommt es auf die Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer an.

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Dass mit § 4 StGB keine Erweiterung des Staatsgebiets einhergeht, sondern lediglich ein inländischer Tatort fingiert wird („gilt“),[96] verdeutlicht der Verweis auf die Unbeachtlichkeit des Tatortrechts. Befindet sich der Tatort ohnehin nach den §§ 3, 9 StGB im Inland, kommt § 4 StGB keine gesonderte Bedeutung zu und wird überwiegend § 3 StGB als vorrangige Regelung angesehen.[97]

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