Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Armin Engländer, Jan C. Joerden - Страница 188

cc) Begehungsort der Teilnahme (§ 9 Abs. 2 StGB)

Оглавление

46

§ 9 Abs. 2 StGB bestimmt den Begehungsort für die Teilnahme. Die eigenständige Regelung lehnt sich in ihrem Satz 1 an § 9 Abs. 1 StGB an, indem ebenso diejenigen Orte herangezogen werden, an denen der Teilnehmer gehandelt hat (vgl. § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB) oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (vgl. § 9 Abs. 1 Var. 2 StGB) oder an denen nach der Vorstellung des Teilnehmers die Tat begangen werden sollte (vgl. § 9 Abs. 1 Var. 4 StGB). An die Stelle des Erfolgsorts gemäß § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB tritt der – in § 9 Abs. 2 StGB zuerst genannte – Ort, an dem die Tat begangen ist; der Begehungsort der Tat bildet somit gewissermaßen den Erfolgsort der Teilnahme.[90] Dies hat jedoch zur Folge, sämtliche vier möglichen Begehungsorte des § 9 Abs. 1 StGB ebenso als Begehungsorte der Teilnahme anzusehen. Mitunter werden daher bis zu zehn verschiedene Begehungsorte der Teilnahme gezählt.[91]

47

Die nicht unerhebliche Vielzahl von Begehungsorten des Teilnehmers und die damit einhergehende Reichweite der nationalen Strafgewalt erfährt keine weitere Einschränkung. Dies wäre vor allem dann zu erwägen, wenn die Begehungsorte in verschiedenen Staaten liegen und daher mehrere nationale Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und ggf. sogar Strafbarkeiten anwendbar sind. Stattdessen sieht § 9 Abs. 2 S. 2 StGB ausdrücklich vor, dass das Tatortrecht selbst bei Straflosigkeit der Tat keine Berücksichtigung findet, wenn der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt hat. Für diese weite Regelung werden unter anderem generalpräventive Gesichtspunkte und der Gedanke der Gleichbehandlung angeführt; schließlich sollen sämtliche Teilnahmehandlungen im Inland dieselben strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen.[92] Ob solche Überlegungen es indessen rechtfertigen, die Teilnahme an einem im Ausland straflosen Verhalten unter Strafe zu stellen, erscheint fraglich, wird die strafrechtliche Beurteilung des Tatortstaats dadurch jedenfalls bewusst nicht beachtet.[93]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх