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a) § 3 StGB: Territorialitätsprinzip

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§ 3 StGB leitet den Normenkomplex zum Strafanwendungsrecht mit der Regelung ein, dass das deutsche Strafrecht für Taten gilt, die im Inland begangen werden. Damit wird das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip als maßgebliches Kriterium für die Reichweite der deutschen Strafgewalt herangezogen. Was zum „Inland“ im Sinne der Vorschrift gehört, wird ebenso unter Heranziehung der völkerrechtlichen Überlegungen zur Ausdehnung des Staatsgebiets ermittelt.[79] Inzwischen[80] ergeben sich somit keine Unterschiede zwischen der deutschen Rechtslage und dem völker- und staatsrechtlichen Inlandsbegriff.[81]

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Unter Tat im Sinne des § 3 StGB soll nach herrschender Meinung – ebenso wie bei § 4 und § 7 StGB – die Tat im prozessualen Sinne zu verstehen sein.[82] Ob es sich bei einer Tat um eine Auslands- oder um eine Inlandstat handelt, wird somit stets für das gesamte Verhalten des Täters entscheiden, das mit den in der Anklage umschriebenen Vorkommnissen nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt.[83] Schließlich gelte es gerade solche Lebenssachverhalte strafrechtlich (nach deutschem Recht) zu bewerten.[84] Dem wird entgegengehalten, dass die Bestimmung des Begehungsortes gemäß § 9 Abs. 1 StGB und somit auch die Einordnung eines Geschehens als Inlandstat stets den jeweiligen Straftatbestand in den Blick nehmen muss und demzufolge für jeden einzelnen Straftatbestand getrennt zu erfolgen hat.[85]

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Unstreitig bleibt hingegen im Rahmen der §§ 5, 6 StGB auf die Tat im materiellrechtlichen Sinne abzustellen. Bei diesen Vorschriften orientiert sich der Umfang des räumlichen Geltungsbereichs gerade an einzelnen Straftatbeständen.[86] Die Erstreckung der nationalen Strafgewalt knüpft hier an die jeweiligen Schutzgüter der einzelnen Vorschriften und nicht an einen Lebenssachverhalt in seiner Gesamtheit an.[87]

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